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Moin und herzlich willkommen zu unserem Abendblatt Crime Podcast. Hier geht es um spannende Kriminalfälle und dramatische Schicksale. Ich bin Bettina Mittelacher, Gerichtsreporterin. Und unsere Sendung funktioniert nicht ohne Rechtsmediziner Klaus Püschel. Er ist der Mann, der in den Toten liest wie in einem Buch. Moin Klaus. Moin, auch von mir an alle unsere Hörer. Ja, man kann durchaus sagen, dass ich versuche, die Toten zu verstehen. Ich analysiere die Befunde, die bei einer Leichenöffnung deutlich werden. Aus den unterschiedlichen Verletzungen kann ich dazu beitragen, ein Gewaltgeschehen zu beurteilen, manchmal sogar es minutiös zu rekonstruieren. Und häufig kann ich auch sagen, ob und wenn ja, wie sehr das Opfer leiden musste. Bei dem Fall, um den es heute bei uns geht, trat der Tod erst nach einem gewissen zeitlichen Verlauf ein. Es spricht also viel dafür, dass die Frau Schmerzen hatte und womöglich Todesangst verspürt hat.

Täter und Opfer kannten einander schon längere Zeit und dass der Mann sie erst massiv stalken und dann plötzlich gewalttätig werden würde, hat die Frau wahrscheinlich nicht geahnt. Auf die eigentliche Tat kommen wir noch ausführlich zu sprechen. Wir haben heute in unserem Studio einen Gast, der diesen Fall aus dem Jahr 2017 bis ins kleinste Detail kennt, weil er damals im Prozess gegen den Angeklagten der Vorsitzende Richter war. Herzlich willkommen Joachim Bülter.

Ja, vielen Dank für die erneute Einladung und auch von mir ein Willkommen an alle unsere Zuhörer. Ja, der Fall heute ist ja in mehrfacher Hinsicht interessant.

Kriminologisch, rechtsmedizinisch, aber auch, weil er in einem ganz anderen Kulturkreis sich abgespielt hat. Herr Bülter, Sie haben ja schon ein paar Mal mit uns hier im Podcast hochinteressante Fälle eräutert, aber trotzdem möchte ich Sie gern für die Hörer, die Sie noch nicht kennen, kurz vorstellen. Sie waren jahrzehntelang Richter in Hamburg und die letzten 13 Jahre Ihrer juristischen Karriere haben Sie als Vorsitzender Richter einer Schwurgerichtskammer ausschließlich über Mord und Totschlag verhandelt. Da geht es dann also um Gewaltdelikte und man hat mit vielen dramatischen Schicksalen zu tun, oder? Ja, das ist tatsächlich richtig. Das stimmt und zwar dramatisch in mehrfacher Hinsicht sowohl für die Opferseite wie auch hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen für die Täterseite und natürlich auch im Hinblick auf das Tatgeschehen und die Tatausführung. Ich erinnere zum Beispiel an die Tötung des kleinen Mädchens Jachmoa, an den Doppelmord eines kleinen Mädchens und seiner Mutter im Bahnhof Jungfernstieg und an die Tötung eines Mitarbeiters des Bezirksamts, der eine psychisch erkrankte Person in eine psychiatrische Klinik einliefern sollte und dann im Zuge dieses Geschehens mit brennender Flüssigkeit übergossen wurde, was ebenfalls tödliche Folgen hatte.

Ja, also beim Spurgericht hat man ja mit Fällen zu tun, in denen Menschen zu Tode gekommen sind oder zumindest in der Gefahr waren zu sterben. Und üblicherweise sind dann natürlich auch die Familien dieser Opfer stark betroffen. Sie müssen damit zurechtkommen, dass jemand, der ihnen nahe stand, nicht mehr lebt oder über viele Jahre, oft sogar lebenslang, schwere Verletzungen und deren Folgen auszuhalten hat. Und die Trauer, die die Angehörigen empfinden und das Mitgefühl und die Belastung, das ist in manchen Fällen schon sehr stark. Auf der anderen Seite haben wir es aber auch nicht selten mit Angeklagten zu tun, die vielleicht in psychischen Ausnahmesituationen gehandelt haben oder sogar an einer psychischen Erkrankung leiden. Den kaltblütigen berechnenden Mörder, ja, den gibt es auch, aber das ist viel seltener, als gemeinhin angenommen wird. Es sind meistens sehr vielschichtige Taten. Es gibt da nicht nur einen Schwarz oder Weiß. In unserem heutigen Fall deutete sich ja schon eine Weile an, dass es zu einer Krise kommen würde. Es geht um zwei Familien in Hamburg. Ein Mann und eine Frau verlieben sich ineinander, wollen eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Aber die Familie der jungen Frau möchte, dass sie einen anderen Mann heiratet, den die Eltern für passender halten.

Beugt sich dann dem Willen der Eltern und schließlich endet der Konflikt mit einem tödlichen Drama.

Genauso war das ja leider. Es kam zu einer wirklich sehr heftigen Gewalttat, die die junge Frau nicht überlebt hat. Rechtsmedizinisch eine Herausforderung. Das Opfer wurde durch drei unterschiedliche Angriffsmechanismen verletzt, die wir alle voneinander abzugrenzen hatten. Aber noch einmal zu der Vorgeschichte der Tat. Dass ein junger Mensch einen Partner wählt, den die Eltern nicht sofort begeistert und mit offenen Armen aufnehmen, das kommt bestimmt gar nicht so selten vor. Aber in unserem Fall spielte doch auch eine Rolle, dass es sich um indische Familien mit unterschiedlicher Religionszugehörigkeit handelte. Die Eltern der jungen Frau waren mit der Religion und dem sozialen Status des jungen Mannes nicht einverstanden. So war das doch, Herr Bülder? Ja, tatsächlich, das ist richtig. Man muss dazu wissen, dass es in der indischen Kultur mehrere Religionsausübungen gibt.

Es ist unter anderem der Hinduismus und die Religionszugehörigkeit der Sikhs. Manche Familien legen großen Wert darauf, dass Verbindungen nur innerhalb der eigenen Religionsgemeinschaft eingegangen werden. Und in unserem Fall hatte die Familie der jungen Frau, die ja alle der Religionsgemeinschaft der SIGS angehörten, schon eine Verbindung und eine später in Aussicht genommene Hochzeit mit einem anderen jungen Mann aus derselben Religionsgemeinschaft arrangiert. Und das damals 26-jährige Tatopfer, die wir hier im Podcast Manjula nennen wollen, sollte also letztlich einen Mann heiraten, der nach Meinung der Eltern besser zu ihr und auch zu der ganzen Familie passt und zwar sowohl hinsichtlich der Religionszugehörigkeit als auch was den sozialen Status angeht.

Das war der Plan der Eltern, aber Manjula hatte sich in einen Mann verliebt, den sie in einem Gebetstempel kennengelernt hatte. Sie und der Mann, der hier bei uns im Podcast Rohan heißen soll, wurden ein Paar und waren offenbar zunächst sehr glücklich miteinander? Ja, schon, aber mit deutlichen Einschränkungen. Dieser Rohan war offenbar sehr eifersüchtig und im Zuge dessen kam es mehrfach zu Streit zwischen ihm und Manjula, was dann auch zu körperlichen Auseinandersetzungen führte und einmal drohte er, so hatten es auch Zeugen bestätigt, damit, dass er sie abstechen würde, wenn sie ihn nicht heiratet.

Also wenn ich dazu mal sagen darf, dass das nicht gerade nach einem charmanten, liebevollen Partner klingt, das ist ja wohl naheliegend. Also der würde mir ehrlich gesagt als Schwiegersohn nicht so wirklich passen. Nee, das kann ich mir vorstellen. Mir würde es genauso gehen, wenn ich da mit betroffen wäre als Angehörige dieser Frau, die da heiraten soll.

Es gab aber auch noch ein weiteres massives Problem. Manjula wagte es nämlich über längere Zeit nicht, ihren Eltern von Rohan überhaupt zu erzählen. Und dann fädelten ihre Eltern die Hochzeit ein mit einem Mann, der sich bereits offiziell um die Hand der jungen Frau angehalten hatte. Damit fand sich Manjula dann offenbar ab. Ihrem langjährigen Freund aber sagte sie nicht die Wahrheit. Sie hielt ihn im Gegenteil hin und behauptete, es habe sich schlicht noch keine Gelegenheit ergeben, dass sie ihn ihren Eltern vorstellt. Und das gefiel ihrem Freund überhaupt nicht, oder Herr Böther? Nein, das gefiel ihm ganz und gar nicht. Und Rohan begann nun die Manjula, seine Freundin, regelrecht zu stalken. Er bombardierte sie geradezu mit Anrufen und Textnachrichten, so rief Rohan beispielsweise, allein in den letzten drei Tagen, bevor es dann zur Tat kam, 406 Mal bei Manjula an und größtenteils lagen diese Anrufversuche nur wenige Sekunden auseinander.

Ja, für ihn war es aus diversen Gründen wichtig, dass er und Manuela nun bald heiraten würden. Ja, doch wohl vor allem, weil er sie liebte, nehme ich an. Ja, auch, aber es ging ihm ebenfalls darum, durch die Verbindung mit ihr eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland zu erhalten. Denn er war ja ohne Erlaubnis nach Deutschland eingereist und das beeinträchtigte seinen weiteren Aufenthalt und seine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten hier in Deutschland natürlich ganz erheblich. Er hielt sich also hier zunächst illegal auf, Herr Bülter? Ja, wie eben schon erwähnt, er hielt sich faktisch illegal auf. Er bekam deshalb auch keine offizielle Arbeitsgenehmigung. Er wohnte relativ beengt in Wohnheimen und arbeitete beispielsweise in Restaurants, was seiner Ansicht nach überhaupt nicht seinen Möglichkeiten entsprach und auch wohl nicht gut genug bezahlt wurde. Manjula allerdings besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, sie studierte in Kiel und Rohan versprach sich also von einer Heirat mit ihr außerdem, dass sich sein Aufenthaltsstatus dann deutlich verbessern würde, er bessere Aufstiegs- und Berufsmöglichkeiten hätte und wohl auch ein angenehmeres Wohnumfeld zur Verfügung hätte.

Ja, und deshalb fing er an, Druck auf Manjula auszuüben. Wir sprachen ja schon von den zahllosen Anrufen, mit denen er versuchte, sie zu erreichen. Außerdem sagte er ihr auch noch, dass er ohne sie sterben werde. Ich verstehe das so, dass er mit einem Suizid drohte.

Andererseits schöpfte er offenbar wieder Hoffnung, dass er doch noch eine Chance bekommt, weil sie zustimmte, dass sie sich noch einmal treffen könnten. So war das doch, oder? Ja, so hat er das wohl gesehen. Aber die Absicht, die Manjula bei diesem Treffen verfolgte, war aber eine ganz andere, als Rohan sich das versprochen hatte. Und in diesem Treffen ging es nun aus der Sicht von Manjula überhaupt nicht darum, um irgendwelche Hochzeitspläne zu schmieden, sondern die junge Frau übergab ihrem damaligen Freund ja noch, später dann der Ex-Freund, ein paar hundert Euro. Und wofür war dieses Geld gedacht?

Steckt denn eine bestimmte Vorstellung dahinter? Ja, also der Plan der jungen Frau war offenbar, dass Rohan mit diesem Geld sich gefälschte Ausweispapiere beschaffen sollte und kaufen könne. Und dann hätte er, zumindest scheinbar, so war ihre Vorstellung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder könnte eine solche beantragen. Und ihre Hoffnung war, dass er sie dann vielleicht nicht mehr so bedrängen würde.

Aber das Gegenteil war der Fall. Rohan suchte seine Ex-Freundin auch bei ihrer Arbeit auf. Er stellte ihr nach. Wie ging es weiter? Ja, also sie arbeitete in einem Schnellrestaurant, das war ihr Nebenjob sozusagen, neben ihrem Studium. Und er besuchte sie am Nachmittag des 9. Dezember 2017 dort an ihrer Arbeitsstelle. Sie war zunächst beschäftigt, aber wenige Stunden später kam er noch einmal zu ihrem Arbeitsplatz. Und gemeinsam gingen sie dann zu dem Haus, wo die 26-jährige Manjula mit ihrer Familie wohnte. Ihre Eltern waren nicht zu Hause, die waren anderweitig unterwegs. Also waren die beiden jungen Leute nun allein in der Wohnung. Und nun kommt es doch zu Streitigkeiten und dann auch zur Gewalttat. Offenbar war der Anlass dazu, dass Maniola im Beisein von Rohan Textnachrichten von ihrem Handy schrieb und er eifersüchtig wurde. Ja, das Gericht kam ja als Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass es wohl ein Zusammenspiel aus Eifersucht und Frustration war.

Eifersucht aus den schon erwähnten Gründen. Er befürchtete immer, dass ein anderer Mann im Spiel war und Frustration auch über die Lebenssituation, dass es nun mit der von ihm beabsichtigten Heirat nicht richtig voranging. Und tatsächlich schrieb sie von ihrem Handy in dieser Gesprächssituation in der Wohnung mehrere Textnachrichten an eine andere Person. Das war aber, wie sich dann herausgestellt hatte, gar nicht der von den Eltern in Aussicht genommene Ehemann, sondern es war ein anderer Verwandter, der in Kanada lebte. Aber Rohan empfand das als sehr unangenehm und das weckte sein massives Misstrauen. Ja, und nun entschloss sich der 32-Jährige spontan, die Frau zu töten. Anhand der Verletzung, die das Opfer erlitt und die wir dann später bei der Obduktion begutachtet haben, ergab sich, dass sie zunächst mit einem stumpfen Gegenstand einen sehr heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhielt. Außerdem wurde die junge Frau gewürgt.

Das war der zweite Mechanismus. Und schließlich wurde auch noch mit einem Messer mehrfach auf sie eingestochen. Anhand der Tiefe der Stichwunden können Rechtsmediziner doch Rückschlüsse darauf ziehen, wie lang die Messerklinge mindestens gewesen sein muss. Wie war das hier, Klaus? Wir wissen durch exakte Messungen und die morphologische Analyse der Wunden, die wir übrigens regelhaft ja auch mit Computertomographie durchführen, dass das Messer eine Klingenlänge von mindestens 14 Zentimeter gehabt haben muss. Das war übrigens ein Stich, der von der Drosselgrube aus nach rechtsseits in den Brustkorb verlief und die Lunge verletzt hat. Im Bereich der Einstichwunde konnten wir auch klar sagen, dass es sich um ein einschneidiges Messer handelte. Die Frau wurde ebenfalls gewürgt, hast du erzählt. Welche Verletzungsfolgen finden Rechtsmediziner in so einem Fall beim Opfer?

Naja, zum einen gibt es Verletzungen im Bereich der Halshaut. Die bezeichnet man meistens als Würgemale. Das handelt sich um Abschürfungen unter Blutungen, zum Teil auch mit Abdruck der Fingernägel. Sehr wichtig ist, dass sich dann im Kopfbereich sogenannte Stauungsblutungen finden, dadurch, dass der Blutrückstrom zum Herzen behindert wird und diese punktförmigen Blutungen haben auch hier vorgelegen. Man bezeichnet sie manchmal auch als Erstickungsblutungen. Die waren in diesem Fall besonders deutlich. Und schließlich dann die Schläge auf den Hinterkopf. Was kannst du dazu sagen?

Ja, das Opfer hatte am Hinterkopf eine bis auf den knöchernen Schädel reichende Einblutung in die Kopfhaut und dann hatte sie noch eine Kopfplatzwunde seitlich an der Stirn. Das waren also zwei Einwirkungen. Die Verletzung am Hinterkopf muss ihr durch Gewalteinwirkung von rückwärts zugefügt worden sein. Der Täter hat also hinter ihr gestanden, das war besonders wichtig. Wir untersuchen übrigens natürlich auch immer, wie die Verletzung geformt ist, ob wir tatsächlich Werkzeugspuren erkennen können. Das war hier nicht der Fall. Wir haben hier nur allgemein von stumpfer Gewalt durch ein stumpfes Werkzeug reden können.

Ja, aber durch die Erkenntnisse der Ermittler vor Ort, am Tatort selbst und auch aus den Angaben des Angeklagten, haben wir die Erkenntnis gewonnen, dass es hier eine Bratpfanne war, mit der von hinten auf den Hinterkopf des Opfers eingeschlagen wurde. Übrigens wurde nicht nur einmal mit dieser Bratpfanne geschlagen, das Opfer ging nach dem ersten Schlag offenbar zu Boden und der zweite Schlag zerstörte dann eine Fensterscheibe, die über der Küchenspüle angebracht war. Also es war eine mehrfache Benutzung dieses etwas ungewöhnlichen Tatwerkzeugs.

Ja, und dann muss es ja auch noch stumpfe Gewalt an die Stirn gegeben haben, vielleicht auch als Sturzverletzung. Im Hinblick auf das Verletzungsbild am Hinterkopf haben wir auf gezielte Nachfrage dann auch eindeutig festgestellt, dass die Bratpfanne hier durchaus als Schlagwerkzeug in Betracht kommt. Das passte also gut zu der Verletzung, die wir festgestellt haben. Ja, der Gegenstand, der kann keine ganz kleine Oberfläche gehabt haben. Also es war mehr eine großflächige Einwirkung. Anders als bei einem Hammerschlag oder etwa bei einem Stockschlag. Solche Werkzeuge würden ganz andere Verletzungen verursachen, als sie in diesem Fall entstanden sind. Das hier passte sehr wohl zu der Bratpfanne. Rohan, hat Manjula ja auch noch weitere Verletzungen zugefügt? Welche Folgen hatten die Messerstiche? Die Messerstiche wurden ganz überwiegend gegen den Hals geführt, dann einmal auch in die Brust des Opfers vom Hals her. Darauf habe ich ja schon hingewiesen, das war dieser 14 Zentimeter lange Stichkanal.

Manjula erlitt schwerste Stichverletzungen am Hals, unter anderem mit einer glatten Durchstechung der Halsschlagader, das ist also unbedingt tödlich. Und durch den Stich in die Brust wurde der rechte Lungenflügel verletzt. Todesursache war dann letztlich verbluten und zwar in Kombination mit einem, das heißt medizinisch Hämatopneumothorax. Das müsstest du bitte erklären. Ja, das nennt man auch eine Blutluftbrust. Es bedeutet, dass durch die Verletzung der Lunge, speziell des rechten Lungenoberlappens, dann Luft aus der Lunge in den Brustkorb eintritt, in die Brusthöhle, auch Blut und die Lunge kollabiert dann. Damit kann man nicht mehr atmen und die Blutung bedingt einen erheblichen Blutverlust.

Ja, wir hatten es ja nun hier mit einem vollendeten Tötungsdelikt zu tun und wenn jemand einen anderen Menschen tötet, wie es ja in unserem Fall geschehen war, dann kommen als rechtliche Folge Totschlag, Mord oder beispielsweise auch Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht. Da ist es dann so, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen werden muss und die Todesfolge sehr häufig grob fahrlässig oder leichtfertig als Folge der zugrunde liegenden Körperverletzung eintritt. Für Mord und Totschlag drohen jeweils unterschiedliche Strafen. Totschlag ist im deutschen Strafgesetzbuch in Paragraf 212 geregelt. Er bezeichnet die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die nicht die Merkmale des Mordes erfüllt. Totschlag setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt, also den Tod des Opfers beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Bei einer Verurteilung wegen Totschlags droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Die mögliche Höchststrafe sind üblicherweise 15 Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen des Totschlags kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe die Folge sein. Bei Mord, das ist Paragraf 211 im Strafgesetzbuch.

Mord, der ja ebenfalls eine vorsätzliche Tötung darstellt, droht dem Angeklagten regelhaft die lebenslange Freiheitsstrafe. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt darin, dass beim Totschlag die spezifischen Mordmerkmale fehlen. Als spezifisch für Mord gelten folgende Merkmale, nämlich unter anderem Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit oder das Verdecken oder Ermöglichen einer anderen Straftat. Heimtücke bedeutet, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, also ihn beispielsweise im Schlaf oder von hinten angreift, sodass das Opfer keine Gelegenheit hat, sich gegen den Angriff zu verteidigen. Mit Verdecken oder Ermöglichen einer Straftat, also einem weiteren Mordmerkmal, Merkmal ist gemeint, dass jemand beispielsweise einen Raub oder eine Vergewaltigung begangen hat und damit das Opfer ihn nicht anzeigen kann.

Bringt er ihn anschließend um. Nach der Tat hat sich der 32-Jährige ja nicht unmittelbar der Polizei gestellt. Er unternahm doch zunächst einiges, damit man ihm nicht auf die Spur kommt, oder? Ja, das ist völlig richtig. Unter anderem wusch er sich nach der Tat in der Küchenspüle die Hände und er wusch auch das Blut von dem Tatmesser ab. Das war übrigens noch sehr gut zu rekonstruieren, weil sich im Rahmen der Tatortarbeit durch die Ermittler ergeben hatte, dass in der Küchenspüle sich noch Wasser befand, das rötlich durch das abgewaschene Blut verfärbt war.

Aber nachdem er sich gewaschen und das Messer gereinigt hatte, verließ Rohan die Wohnung. Er warf das Messer an einer letztlich nicht mehr zu ermittelnden Stelle weg. Er stieg in die nächstgelegene U-Bahn an der U-Bahn-Station Steinfurter Allee und fuhr dann zu einer Wohnung, wo er sich einige Tage versteckt hielt. Aber Herr Bülter, er trat doch auch noch mehr, um möglichst nicht gefasst zu werden, oder? Ja, das ist richtig. Er veränderte nämlich sein Aussehen. Konkret gesagt rasierte er sich die Haare ab, damit er nicht mehr erkannt würde.

Aber um jemanden zu ermitteln und dann seinen Aufenthaltsort herauszufinden, hat die Polizei heutzutage viel mehr Möglichkeiten, als einfach nur darauf zu warten, dass jemand den Verdächtigen erkennt und dann der Polizei meldet. Da gibt es doch die Auswertung von öffentlichen Kameras, Telefonüberwachung, Handyortung und so weiter. Ja, natürlich. Und so war es auch in unserem Fall. Die Polizei hat umfangreiche Maßnahmen zur Telefonüberwachung unternommen und daraus ergaben sich Erkenntnisse über den Aufenthaltsort von Rohan. Er wurde dann am 15. Dezember 2017, also sechs Tage nach der Tat, festgenommen. Der Mann, der verdächtigt wurde, seine Freundin aus Eifersucht und Frust getötet zu haben, hat bei Befragungen durch die Polizei und vor Gericht ziemlich unterschiedliche Versionen der Tat erzählt.

Mal räumte er die Tat teilweise ein, mal bestritt er überhaupt etwas mit dem Tod der jungen Frau zu tun zu haben. Wir haben Herr Bülter mal ganz allgemein gefragt, wie bilden sich Richter eine Meinung darüber, ob ein Angeklagter die Wahrheit sagt? Da geht es doch bestimmt nicht darum, nach dem Motto, der lächelt so freundlich, der ist bestimmt ehrlich zu uns. Da haben Sie doch andere Grundlagen, wie Sie so etwas einschätzen. Ja, natürlich. Auf bloße Äußerlichkeiten darf man sich da nicht verlassen.

Da ist schon eine sorgfältige Analyse der unterschiedlichen Tatschilderungen erforderlich und man stellt sich natürlich die Frage, warum erzählt ein Angeklagter mehrfach etwas anderes? Aber man muss dann diese unterschiedlichen Tatschilderungen und Versionen jeweils in Beziehung setzen zu anderen Erkenntnissen aus den Ermittlungen und aus der Hauptverhandlung. Also, was haben wir an Zeugenaussagen? Wie wird zum Beispiel der Angeklagte beschrieben? Wie war sein Verhalten vor und nach der Tat? Und insbesondere geht es natürlich auch darum, objektive Beweismittel wie zum Beispiel die Verletzungsbefunde beim Tatopfer, die Spuren am Tatort und Erkenntnisse über das gesamte Verhalten des Angeklagten im Umfeld des Tatgeschehens zu analysieren. Und vor diesem Hintergrund dann eine Plausibilitätsprüfung seiner Angaben und Einlassungen in der Hauptverhandlung oder im gesamten Strafverfahren vorzunehmen.

Also ich finde in diesem Fall waren tatsächlich auch die rechtsmedizinischen Befunde sehr geeignet, das Geschehen zu rekonstruieren. Da wurden ja sehr unterschiedliche Tatmittel eingesetzt und wir konnten uns auch klar äußern zur Reihenfolge zum Beispiel, zur Richtung und zum zeitlichen Ablauf. Das hat sicher beigetragen zur Wahrheitsfindung.

Und jetzt nochmal Dinge, die natürlich für die Rechtsmedizin nicht so im Vordergrund stehen. Es war doch so, dass der Rohan die Tat zunächst generell sogar geleugnet hat. Dann hat er angegeben, er habe zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Das habe ich übrigens ehrlich gesagt gar nicht so selten gehört.

Von Drogen ist ja auch gar nicht so selten die Rede. Schließlich äußerte er sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen. Und was er da erzählte, darüber hat der Experte dann im Prozess berichten können. Ja, das ist richtig. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen stellte der 32-jährige Angeklagte Rohan es so dar, dass er und Manjula eigentlich eine harmonische Beziehung gehabt hätten. Aber dann habe ein anderer Mann um die Hand seiner Freundin angehalten und damit sei also eine gemeinsame Zukunft von ihm und Manjula in Gefahr geraten. Das habe ihn, den Angeklagten, außerordentlich belastet, so sagte er es. Und ohne Manjula führte er weiter aus, sei sein Leben nicht mehr lebenswert gewesen. Er habe zudem aus seiner bisherigen Unterkunft ausziehen müssen und seine Arbeit verloren. Und all das hat uns der psychiatrische Sachverständige, der den Angeklagten ja dreimal exploriert, wie man in der Fachsprache sagt, also in Gesprächen untersucht hat, sehr ausführlich geschildert.

Also wenn er das so dargestellt hat, dass ihn beeinträchtigt und auch frustriert hat, dass er aus seiner bisherigen Unterkunft ausziehen musste und dass er auch seine Arbeit verloren habe. Wenn das wirklich so war, dann kann man verstehen, dass diese Veränderungen ihn sehr belastet haben. Aber ich finde, sie rechtfertigen auf keinen Fall einen körperlichen Angriff, geschweige denn eine Tötung. Genau, das ist gut, dass das in diesem Zusammenhang nochmal so erwähnt wird.

Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen hatte der Angeklagte Rohan es ja so dargestellt, dass Manjula wenig Verständnis für seine Probleme gehabt habe. Sie habe ihm zwar versprochen, dass sie ein gutes Wort für ihn bei ihren Eltern einlegen wollte, Aber eigentlich habe sie ihn hingehalten, so sagte er es. Und man muss tatsächlich sagen, dass dieser ganze Verlauf der Beziehung hatte so einen vor sich hinschwelenden Charakter. Und auf der einen Seite war Manjula sehr auf ihren Vater fixiert und war sehr darum bemüht, sozusagen eine gehorsame Tochter zu sein. Und auf der anderen Seite fiel es ihr auch sehr schwer, nun einen Schlussstrich zu ziehen und diese problematische Beziehung klar und deutlich zu beenden.

Der Sachverständige hatte übrigens noch weiter ausgeführt, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, bei dem Treffen in der Wohnung der Familie von Manjula habe er, also der Angeklagte, sie angefläht, dass sie etwas tun solle. Er habe geweint und das Gefühl gehabt, innerlich zu verbrennen und außerdem habe er in dem Zusammenhang auch erwähnt, dass er Ruhe finden wolle. Und wenn man diese Worte mal analysiert und deutet, dann spricht das andeutungsweise jedenfalls schon sehr dafür, dass hier auch eine vorsätzliche Tötung in seinem Gedankengebäude eine Rolle spielte. Das finde ich auch. Einerseits klingt das, was der Rohan da gesagt hat, finde ich sehr theatralisch. Ja, vielleicht war er verzweifelt, aber da war auch Theaterdonner dabei. Andererseits, das mit der Ruhe, das klingt ja so ein bisschen in der Richtung, dass er sie zum Schweigen bringen will, oder? Genau, so haben wir das als Indiz jedenfalls auch gewertet.

Joachim, wie ist es weitergegangen? Ja, der Angeklagte sagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen unter anderem auch, dass er das Gefühl gehabt habe, alles zu verlieren. Es habe dann einen Streit darüber gegeben, ob sie ihm bitte mal ihr Telefon, ihr Mobiltelefon zeigt. Und als sie schließlich in der Küche, an der Küchenspüle das Geschirr abwusch, sei er, so hat er erst gegenüber dem Sachverständigen erwähnt, irgendwie in Gedanken gewesen und habe dann aus seiner damaligen Verfassung heraus eine Pfanne ergriffen und der Frau damit auf den Kopf geschlagen. Er habe den Schlag aber nicht von hinten ausgeführt, sondern sie hätten sich dabei gegenübergestanden. So schilderte er es gegenüber dem Sachverständigen, was nicht damit übereinstimmte, was er bei früherer Gelegenheit gegenüber den polizeilichen Ermittlern schon mal angegeben hatte. Aber jetzt hat er ja nun betont, der Schlag sei eben nicht von hinten ausgeführt worden, sie hätten sich gegenüber gestanden, also mal abgesehen davon, dass das den Erkenntnissen aus der Rechtsmedizin widersprochen hat, wenn ich dich richtig verstanden habe, Klaus.

Wäre das ja, wenn man ihm glauben würde, diesem Angeklagten, ein entscheidendes Detail. Denn wenn es wirklich so gewesen wäre, dass er von vorne zugeschlagen hat, dann hätte Maniola den Schlag ja kommen sehen. Die Tat wäre damit möglicherweise nicht mehr als heimtückisch eingeordnet worden.

Ja, aber es geht ja nicht um Glauben, meinen, Hoffen, sondern es geht um die Fakten. Fakten, Fakten. Wenn er tatsächlich von Angesicht zu Angesicht zugeschlagen hätte, dann wäre das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt, haben wir gesagt. Der Angeklagte hätte also, wenn diese Schilderung nicht zu widerlegen, wäre eine Chance gehabt, sich eventuell nur wegen Totschlags schuldig gemacht zu haben. Das haben wir vorhin erläutert, aber aufgrund unserer Erkenntnisse aus der Obduktion wussten wir, und zwar ganz klar eindeutig und mit uns wusste es dann auch das Gericht, dass dieser Schlag auf den Kopf, der sie sehr stark beeinträchtigt hat, handlungsunfähig, nicht völlig bewusstlos, aber doch arglos, wehrlos, das Opfer konnte sich nicht mehr richtig wehren. So war das Ergebnis und damit hat eben dieses Mordgeschehen seinen Anfang genommen.

Ja, das ist schon ganz richtig zusammengefasst worden eben. Und bei dieser Betrachtungsweise würde es sich dann rechtlich natürlich um einen Mord handeln. Aber noch einmal kurz zurück zu der Schilderung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen.

Manjula sei, so der Angeklagte in seinen Gesprächen gegenüber dem Sachverständigen, ja durch den Schlag mit der Pfanne nicht ohnmächtig geworden. Sie habe jetzt zweimal seinen Vornamen, also den Vornamen des Angeklagten gerufen und nun sei er mit seiner Freundin irgendwie körperlich aneinander geraten. Es habe ein Hin und Her gegeben und er habe dann eher zufällig ein kleines, ich betone ein kleines Küchenmesser gegriffen, was ja schon gar nicht zu dem Stichkanal von 14 Zentimetern passen würde, was wir eben schon besprochen hatten. Und dieses Messer soll also in der Nähe der Spüle gelegen haben und mit der anderen Hand habe er die Frau am Hals gepackt und gleichzeitig mit dem Messer irgendwie zugestochen, aber er habe nicht gezielt gestochen, so schilderte er es gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen. Kurzer Einschub nochmal von mir, also man muss sagen, er hat vielfach gestochen, das war ein wirklich sehr langes Messer, lange Schneide und auch zu der Gewalteinwirkung am Hals. Durch den Griff an den Hals ist es zu ausgedehnten Stauungsblutungen im Kopfbereich gekommen, vor allen Dingen im Bereich der Augenlider und der Augenbinder heute.

Der Täter hat also nicht nur dem Opfer mal kurz an den Hals gefasst, sondern er hat sie manifest heftig längere Zeit gewürgt. Aber so wie der Angeklagte das gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen dargestellt hat, sollte das doch so rüberkommen und dann idealerweise aus Sicht des Angeklagten auch so gewertet werden, dass es ein eher unbeabsichtigtes Geschehen war, dass also sich alles eher zufällig so geeignet hat, sowohl der Schlag als auch das Wirken als auch die Bestenstiche. So hat er das doch wohl gemeint, Herr Bülter, oder? Ja, so ist das offenbar von ihm gemeint gewesen und die Einlassung des Angeklagten im Prozess, die er dann größtenteils über seinen Verteidiger abgegeben hat, der eine entsprechende Erklärung für ihn verlesen hat, die ging dann ja noch weiter. Demnach habe ja Manjula versucht, ihn, also den Angeklagten mit dem Messer zu attackieren. Er habe sie lediglich auf Abstand halten wollen und habe sie dabei möglicherweise versehentlich etwas gewirkt. Und dann seien sie gestolpert, irgendwie auf den Boden gestürzt und nun habe er ihr das Messer entrissen und dabei in seiner, so drückte er es damals aus, in seiner hohen Erregung auf sie eingestochen. Vielen Dank.

Ehrlich gesagt, aus rechtsmedizinischer Sicht ist das ein Schmarren. Er hat sie heftig gewirkt, er hat vielfach gestochen, er hat sie auf den Kopf geschlagen. Einen Kampf hat es auch nicht gegeben. Wir haben den Täter nach der Festnahme ja sehr sorgfältig körperlich untersucht. Er selber wies keinerlei Verletzungen auf und ihm ist also gar nichts passiert. Und insofern, wenn es einen Affekt gegeben hat, kann das wirklich nur ein momentanes affektives Verhalten gewesen sein, jedenfalls nicht im Sinne der juristischen Wertung oder Joachim? Ja, tatsächlich wollte der Angeklagte wohl den Eindruck erwecken, dass es sich um eine ausgeprägte Affekttat gehandelt habe.

So wollte er das wohl verstanden wissen. Aber dazu muss man mal ganz grundsätzlich sagen, viele Angeklagte behaupten, dass sie eine Tat im Affekt begangen haben, aber nicht jede wie auch immer geartete affektive Erregung führt automatisch oder mit einer gewissen Selbstverständlichkeit zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Das bedarf immer einer besonders sorgfältigen Betrachtung und Analyse durch den psychiatrischen Sachverständigen und in juristischen Terminus würde das also bedeuten, dass der Angeklagte in einer tiefgreifenden, ich betone tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gehandelt haben müsste und davon war hier auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht auszugehen.

Aber wenn ihm das geglaubt worden wäre, dass er also diese tiefgreifende Erregung verspürt hätte und das also dann zu einer Schuldminderung geführt hätte.

Dann hätte das ja wiederum dazu führen können, dass er vielleicht wegen eines minderschweren Falls des Totschlags verurteilt worden wäre, oder Herr Bülter? Ja, also theoretisch denkbar wäre das. Ein minderschwerer Fall liegt laut Gesetz, geregelt in § 213 des Strafgesetzbuches, dann vor, wenn besondere Umstände die Schuld des Täters mindern. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter durch den anderen Kontrahenten vor der Tat in erheblicher Weise, und auch hier ist wieder zu betont, in erheblicher Weise provoziert worden wäre und er daraufhin gewissermaßen auf der Stelle zur Tat hingerissen worden wäre. Oder wenn die Gesamtbetrachtung aller Tatumstände die mildernden Umstände so deutlich überwiegen lassen, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Regelstrafrahmen, das wäre beim Totschlag ja 5 bis 15 Jahre, eine unangemessene Härte darstellen würde. Beim Totschlag im minderschweren Fall liegt der Strafrahmen bei ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, aber in unserem Fall sind wir ja nicht zu einem Totschlag in rechtlicher Wertung gekommen, sondern haben den Angeklagten letztlich wegen heimtückisch begangenen Mordes verurteilt.

Ja, also es kam nicht zur Milderung. Das haben wir, glaube ich, jetzt auch gut nachvollziehen können aus diesen Ausführungen. Ich denke, das entspricht auch eindeutig unserer rechtsmedizinischen Rekonstruktion. Insofern kann ich das gut nachvollziehen.

Ja, wir haben in dem Prozess im Übrigen ja auch Zeugen gehört, die uns schon darüber berichtet haben, dass Rohan zunehmend eifersüchtig wurde. Das kam also aus mehreren Quellen, die wir im Prozess gehört haben. Wir hatten ja schon erwähnt, er habe Manjula ja auch ständig angerufen und ihr einmal sogar gedroht, er werde sie abstechen, wenn sie ihn nicht heirate. Das ist ja von mindestens zwei Zeuginnen aus dem Umfeld von Manjula eindeutig so geschildert und bestätigt worden. Es gab doch auch eine Zeugin, die Folgendes berichtet hat. Manjula habe ihr erzählt, sie sei von Rohan einmal in Hamburg so geschubst worden, dass sie hingefallen sei. Das ist ja auch schon ein ziemlicher Übergriff. Ja, genau. Und außerdem gab es ja noch die Informationen über die Handyverbindungen, aus denen sich, wie wir schon erwähnt hatten, ergab, dass er sie ja innerhalb von drei Tagen, sage und schreibe, 406 Mal angerufen hatte und sie die meisten dieser Anrufe aber ignoriert hatte.

Also die Mails und die WhatsApps, die wurden doch sicher auch im Detail ausgewertet. Kam das in der Gerichtsverhandlung auch zur Sprache? Ja, unbedingt. Das war sogar ein wesentlicher Teil der gesamten Beweisaufnahme. Interessant war dabei unter anderem ein Chat, in dem Manjula dem Angeklagten schrieb, er solle endlich aufhören, sie zu stalken, er solle sie in Ruhe lassen. Sie warf ihm auch vor, er sei doch nur hinter den Papieren her, also gemeint waren Ausweispapiere, durch die er eine Aufenthaltsgenehmigung oder möglicherweise sogar später die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen könnte und dann bessere Chancen auf eine gut bezahlte Arbeit hätte und natürlich auch die Heiratsaussichten, die er nach wie vor verfolgte, sich dadurch verbessern würden. Herr Pülter, wie hat das Gericht denn eingeschätzt, dass der Angeklagte zur eigentlichen Tat so unterschiedliche Angaben gemacht hat? Mal war er angeblich betrunken, mal nicht. Mal hatte Majula mit ihm in der Küche Streit und mal habe sie ihn beschimpft, mal nicht. Nicht nur das, nicht zu vergessen die unterschiedlichen Schilderungen in Bezug auf das Messer. Mal hat er als erstes das Messer in der Hand, mal sie und er hat ihr das Messer entwunden.

Nach unserer Überzeugung, also nach Überzeugung aller Richter in der Kammer, einschließlich der Schaffen, gab es diese unterschiedlichen Darstellungen vom Angeklagten. Nicht etwa deshalb, weil ihm nach und nach im Laufe der Zeit noch neue Details zum Geschehen wieder eingefallen sind. Und wir sind vielmehr zu der Überzeugung gekommen, dass er eindeutig darum bemüht war, die eigentliche Tat so darzustellen, dass man Jula nicht mehr arg und wehrlos gewesen wäre, also das Mordmerkmal der Heimtürke letztlich wegzubekommen. Und ich hatte ja vorhin ja schon erwähnt, dass solche unterschiedlichen und mehrfach wechselnden Schilderungen und Einlassungen immer einer besonders sorgfältigen Analyse, auch in Beziehung zu allen sonstigen Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung bedürfen. Aber das Aussageverhalten des Angeklagten war ja dadurch zu erklären, dass er erreichen wollte, eben nicht wegen Mordes, sondern lediglich wegen Totschlags verurteilt zu werden, vielleicht sogar wegen Totschlags im minderschweren Fall, was ja eine erheblich geringere Strafe zufolge gehabt hätte.

Aber da gab es ja diese rechtsmedizinischen Befunde. Danach kam der Schlag mit der Bratpfanne, der ja der erste tägliche Angriff war, definitiv von hinten. Die 26-Jährige hat den Angriff also nicht gesehen. Sie hat sich nicht verteidigen können. Sie war also arg und wehrlos. Woraus gewinnt ihr denn in der Rechtsmedizin eure Erkenntnisse, in welcher Reihenfolge die Angriffe erfolgt sind, Klaus? Also dass in diesem Fall als erstes der Schlag mit der Bratpfanne kam und die Messerstiche zuletzt zugefügt wurden?

Ja, kurze Vorlesung. Der Schlag mit der Bratpfanne hat dazu geführt, dass es am Kopf eine wirklich sehr kräftige Unterblutung gegeben hat. Wenn die Messerstiche vorher erfolgt wären, dann wäre ja gar kein Blut mehr in den Kopf hineingeströmt. Wir konnten dann auch sagen, dass es durch das Würgen zu ausgedehnten Bindehautblutungen gekommen ist. Auch das wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Messerstiche in den Hals und in den Brustkorb vorher erfolgt wären. Dann hätte es nämlich sogenannte Blutauslaufforten gegeben und es wäre nicht zu den Stauungsblutungen gekommen. Also eindeutige Rekonstruktion. Zunächst einmal heftige, stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hinterkopf. Danach dann der Angriff auf den Hals, der auch doch eine ganze Zeit lang gedauert hat.

Sicherlich eine halbe Minute. Und danach dann die Stiche in den Hals und in den Brustkorb. Bei dem Ganzen, das ist auch noch wichtig, sie hatte keinerlei Abwehrverletzungen. Der Angriff muss also für sie überraschend gekommen sein. Nein, sie war arg und wehrlos, sonst hätte sie ja versucht sich zu wehren und er hatte keine sonstigen Verletzungen. Also wirklich eine richtige, eindeutige Rekonstruktion, wie es abgelaufen ist. Ja, und es spielte ja auch eine Rolle, dass der Angeklagte jeweils das Angriffsmittel wechselte. Wir haben ja schon erwähnt, es sind sozusagen drei Einwirkungsmechanismen gewesen, die dann das ganze Tatbild geprägt haben. Und als er das Messer nahm, um auf sie einzustechen, ging es ihm nach unserer Überzeugung darum, sie gewissermaßen endgültig zu töten. In diesem Zusammenhang ist vielleicht auch bedeutsam, dass es für die Beurteilung eines mehraktigen Tatgeschehens, so wie wir es hier haben, bei der Frage der Heimtücke immer darauf ankommt, ob der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff heimtückisch war. Und das war ja hier, wie wir festgestellt haben, bei dem Schlag mit der Bratpfanne auf den Hinterkopf eindeutig der Fall.

Da hat sich das Opfer keines Angriffs auf Leib oder Leben versehen.

Der Umstand, dass sie dann gemerkt hat, dass sie angegriffen wird und sich dann dem Würgeangriff ausgesetzt sah und außerdem die Messerstiche auf sie einwirkten und sie dadurch natürlich wusste, dass sie jetzt in Lebensgefahr ist, Das lässt das Mordmerkmal der Heimtürke nicht entfallen, weil es, wie gesagt, immer auf den ersten Teilakt ankommt. Wenn der heimtürkisch geführt worden ist, dann prägt das das gesamte zusammenhängende und ineinander übergehende Tatgeschehen. Und so war es hier.

Übrigens war für das Urteil außerdem noch relevant, dass es ja keinen Hinweis darauf gab, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, also die Schuldfähigkeit des Angeklagten hier aufgehoben oder zumindest erheblich verringert gewesen sein könnte. Es gab also laut psychiatrischen Sachverständigen, der ja den Angeklagten exploriert hat, keinen Hinweis auf eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten? Nein, kein Hinweis auf eine krankhafte seelische Störung und auch keine ausreichenden Hinweise für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Das ist der juristische Begriff, der sozusagen die Affekte umschreibt. Und auch andere Umstände, wie beispielsweise seine Eifersucht, haben nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht zu einer Aufhebung oder erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt. Denn wir hatten ja auch Videoaufnahmen aus der Zeit ganz kurz nach der Tat. Das war nur wenige Minuten nach der Tat.

Die zeigten, dass der Angeklagte sich auf dem Weg von der Tatortwohnung zur U-Bahn ganz normal bewegt hat. Es gab kein Schwanken, keine Hektik. Im Gegenteil, er ging ruhigen Schrittes in den Bereich der bereits benannten U-Bahn-Station hinein. Er nahm dort auf einer Bank Platz, er wartete ruhig auf das Eintreffen des Zuges und beschäftigte sich mit seinem Handy.

Ja, und er hat das Tatwerkzeug so entsorgt, dass man es dann nicht wiedergefunden hat. Also auch das war eine gezielte Maßnahme. Im Ergebnis also eindeutig ein heimtückischer Mord. Und deshalb wurde Rohan von Ihnen, Herr Bülter, und Ihrer Kammer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ja, so ist es. Zu diesem Ergebnis sind wir gekommen und der Angeklagte handelte also heimtückisch. Er hat die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatausführung ausgenutzt.

Nur eine besondere Schwere der Schuld konnten wir in diesem Fall nicht feststellen. Wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt würde, würde das ja auch am Strafmaß, also lebenslanger Haft, zunächst einmal nichts ändern. Aber es würde andererseits bedeuten, dass ein Verurteilter praktisch keine Chance hat, nach 15 Jahren Gefängnis aus der Haft entlassen zu werden, so wie das ja in vielen Fällen oder zumindest in einigen Fällen so in Deutschland praktiziert wird. Ja, richtig. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ja mal eine wegweisende Entscheidung getroffen und danach sozusagen die Vorgabe gemacht, dass auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren die Möglichkeit bestehen soll, zu prüfen, ob der Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Was die besondere Schwere der Schuld angeht, ist es ja so, wenn so etwas festgestellt wird, das muss das Tatgericht jeweils prüfen und sich dazu auch im Urteil äußern, dann wird in der Regel eine längere Verbüßungsdauer als nur 15 Jahre anstehen. Das kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein, kann aber durchaus auch mal 18 oder 20 Jahre erreichen. Aber das war hier nicht der Fall. Der angeklagte Rohan hatte ja nur, in Anführungsstrichen, das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, also ein Mordmerkmal. Und auch wenn das jetzt etwas merkwürdig klingen mag, es war aus rechtlicher Sicht gewissermaßen ein normaler Mord. Das heißt natürlich nicht, dass das Gericht meint, die Tat sei für das Opfer etwa nicht schlimm gewesen, aber die besondere Schwere der Schuld ist so definiert, dass besondere Schuld erschwerende Umstände hinzutreten müssen, die das gesamte Tatbild über das hohe Maß an Schuld hinaus, was jedem Mord inne wohnt, noch besonders gesteigert erscheinen lässt. Und deshalb das Maß der Schuld dann als besonders schwer erscheinen.

Vielleicht darf ich aus rechtsmedizinischer Sicht immerhin noch Folgendes sagen. Die Frau hat sicher für kurze Zeit große Ängste ausgestanden, also Furcht, Schrecken haben eine Rolle gespielt. Sie hatte ja eine kurze Überlebenszeit, immerhin. Sie hat sicher auch Schmerzen erlitten.

Kleiner Effekt am Rande. Ihr wurden auch büschelweise noch Haare ausgerissen. Sie wurde also gezerrt, hochgezerrt und das Ganze war für Sie schon eine ziemliche Tortur. Ja, davon ist das Gericht in seiner Gesamtheit auch ausgegangen und nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang auch noch einmal die Angehörigen der Getöteten, also die Eltern.

Für die Eltern war es sicher eine ganz entsetzliche Erfahrung, dass ihre Tochter unter diesen Umständen getötet worden war. Und man muss in diesem Zusammenhang auch noch einmal die Auffindesituation sich vergegenwärtigen. Der Täter, der Rohan, hatte sich vom Tatort entfernt und einige Zeit später kamen die Eltern nichtsahnend nach Hause und finden ihre bereits verstorbene Tochter mit massiven Verletzungen blutüberströmt im Küchenbereich vor. Und ich glaube, das kann jeder nachvollziehen, was das für ein Schock ist, den die Eltern damals erlitten haben, als sie ihre getötete Tochter unter diesen Umständen dann im eigenen Haus gefunden haben. Also ich finde das ganz wichtig, Herr Bülter, dass Sie diesen Aspekt noch erwähnt haben, das, was die Angehörigen da durchleiden müssen bei so einer Straftat. Wir haben ja nicht nur in Anführungsstrichen das eigentliche Opfer, also den getöteten Menschen, sondern daran hängen immer auch Angehörige oder das Umfeld, vielleicht der Freund, der Lebensgefährte.

Geschwister, wie auch immer, die natürlich durch eine solche Tat ebenfalls stark beeinträchtigt werden, die einen geliebten Menschen verlieren. Das darf man natürlich bei der Bewertung einer solchen Tat zumindest, wenn man darüber spricht, welches Leid ausgeübt wurde, dann darf man dieses auch nicht vergessen, finde ich.

Genau, ein Mörder, der lebenslänglich hat, wird meistens nach 15 Jahren entlassen worden.

Die Familie bleibt aber tatsächlich das ganze Leben lang im Bewusstsein dieses grauenhaften Geschehens und die haben im wahren Sinne dann lebenslang daran zu knabbern. Ich finde, das ist eigentlich jetzt ein passendes Schlusswort zu diesem Fall, was du gerade gesagt hast, Klaus. Die Angehörigen haben lebenslänglich, so hören wir das oft auch von beispielsweise dem Weißen Ring der Opferschutzorganisation, die sich mit den Opfern dann auseinandersetzt, die die begleitet und viel mit Menschen und Angehörigen zu tun haben, die dann eben unter einer solchen Tat leiden. Die Opfer haben lebenslänglich und unser Angeklagter hat ja auch eine lebenslange Haftstrafe bekommen.

Wie ich finde, war das wieder einmal ein sehr, sehr interessanter Fall, den wir uns hier erarbeitet haben, dank Ihrer Hilfe und Ihrer Beteiligung. Herr Bülter, hochinteressant, was Sie auch an rechtlichen Dingen und an Details hier beigetragen haben. Und ich hoffe, unsere Hörer haben das auch so empfunden. Auf jeden Fall möchte ich mich ganz herzlich bedanken, dass Sie als Gast hier waren und hoffe natürlich, dass Sie gerne auch mal wiederkommen und dann noch erneut einen spannenden Fall mit uns erörtern. Ja, das freut mich, dass das so gesehen wird. Aber mich hat es auch gefreut, dass wir hier zu dritt die besonderen Umstände dieses Falles noch einmal gemeinsam besprechen und darstellen konnten und dass ich ein wenig dazu beitragen konnte, diesen Fall hier zu präsentieren. Also bei passender Gelegenheit bin ich gerne mal wieder dabei. Wir nehmen Sie beim Wort. Vielen Dank und Tschüss. Podcasts vom Hamburger Abendblatt finden Sie in unserer Abendblatt-Podcast-App und auf abendblatt.de.