Hallo und herzlich willkommen zum zweiten Teil unseres Spezials zum Thema Femizid. Ich bin Rudi Zerne, mit mir im Studium meine Kollegin Nicola Hänisch-Kurus. Auch von mir herzlich willkommen, schön, dass ihr wieder dabei seid. In der ersten Folge unseres Spezials haben wir darüber gesprochen, was der Begriff Femizid meint. Nämlich die Tötung einer Frau, weil sie eine Frau ist. Also aus geschlechtsspezifischen Motiven und der Vorstellung, dass sich Frauen Männern und deren Willen unterzuordnen haben. Welche schrecklichen Ausmaße diese patriarchalen bzw.
Besitzergreifenden Denkmuster annehmen können, haben wir am Fall Jingmei Tsai gesehen. Eine junge deutsche Architektin, die 2016 von ihrem Ex-Freund mit 18 Messerstichen in ihrem Hauseingang in München ermordet wurde. Zuvor hatte der Mann, wir haben ihn in unserer Folge Carsten Seidel genannt, die 45-Jährige über mehrere Jahre verfolgt, belästigt und gestalkt. Hatte ihr zu Hause und vor ihrer Arbeitsstelle aufgelauert, ihre Fahrradreifen zerstochen und nachts an ihrer Tür Sturm geklingelt. All das, weil er nicht akzeptieren wollte, dass Jing Mei Tsai die Beziehung vor Jahren unwiederbringlich beendet hatte. Ja, der Fall hat sehr dramatisch und eindrücklich gezeigt, welche verachtenswerten Motive hinter solchen Taten stecken. Hier zum Beispiel die Wut darüber, dass die Frau sich gegen die Nachstellungen ihres Ex-Freundes gewährt hat. Und darüber, dass sie nicht bereit war, sich seinem Willen entsprechend wieder in die Beziehung zu fügen. Nach dem Motto, wenn ich sie nicht haben kann, soll sie keiner haben. Am Ende konnten die Ermittler Carsten Seidel, der nach der Tat geflohen war, in Spanien verhaften und in München vor Gericht stellen. Er wurde wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das heißt, dass der Täter nicht, wie andernfalls möglich, nach 15 Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann. Er sitzt seine Strafe bis heute ab. In der zweiten Folge unseres Spezials wollen wir nun etwas genauer hinter die Kulissen solcher Urteile blicken. Darauf, wie deutsche Gerichte allgemein mit Femiziden umgehen. Und ohne zu viel vorwegnehmen zu wollen, die Gespräche im Vorfeld dieses Spezials haben uns gezeigt, dass ein hartes Urteil wie das im Fall Jing Mei Tsai längst keine Selbstverständlichkeit ist in der deutschen Rechtsprechung. Welche Rolle spielt der Begriff Femizid überhaupt in der deutschen Justiz?
Und zu welchen Mitteln greifen Staaten weltweit, um die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen einzudämmen? Dazu hören wir auch in dieser zweiten Folge noch einmal Florian Rebmann, der am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen zu Femiziden forscht. In den kommenden Wochen veröffentlicht er mit seinem Forschungsteam eine groß angelegte Studie, die wir euch heute schon auszugsweise vorstellen. Und wir haben einen neuen Gast im Studio, den ich nun begrüßen möchte. Bei uns ist Dr. Laurent Lafleur. Er war lange Jahre Staatsanwalt in München und hat als solcher auch die Ermittlungen im Fall Jingmei Tsai geleitet. Heute sitzt er uns aber als Richter am Oberlandesgericht München gegenüber. Dort ist er inzwischen Mitglied des zweiten Strafsenats. In seinen mehr als 18 Jahren bei der Bayerischen Justiz hat er sich also gleich aus mehreren Perspektiven sehr ausführlich mit dem Thema Femizid auseinandergesetzt. Und wir freuen uns sehr, dass er uns heute darüber Auskunft gibt. Herzlich willkommen bei uns. Dankeschön und herzlichen Dank für die Einladung. Ja, schön, dass Sie da sind. Hella Fleur, in der Vorbereitung auf dieses Spezial sind wir auf einen Kurs aufmerksam geworden, den Sie am Oberlandesgericht angeboten haben.
Der richtete sich an Journalisten, die über Gerichtsprozesse berichten und der erste Punkt ihres Kurses lautete Mord und Totschlag. Was ist eigentlich Femizid? Ziel war es, Reporter bei der korrekten Berichterstattung über Femizide zu unterstützen. Warum ausgerechnet dieses Thema? Wir wollen mit diesen Jurakursen für Gerichtsreporter, Journalisten dabei unterstützen, über Gerichtsverhandlungen zu berichten. Es ist uns als Pressestelle, bei der ich arbeite, ein Anliegen, dass Journalisten über Gerichtsverfahren berichten, damit auch die Öffentlichkeit von unseren Verhandlungen erfahren kann. Das Thema Femizid haben wir als Aufhänger für diese Veranstaltung gewählt, weil es derzeit unter diesem Schlagwort eine Menge Diskussionen in der deutschen Öffentlichkeit und auch in der internationalen Öffentlichkeit gibt. Dieser Begriff taucht auch häufig in der Berichterstattung auf und wir hatten ein bisschen den Eindruck, dass viele vielleicht gar nicht genau wissen, was sich hinter dem Begriff verbirgt, sodass wir hier ein bisschen darüber aufklären wollten, was wird unter diesem Begriff gemeinhin verstanden? Hat er... Und wenn ja, welche juristische Bedeutung und wie erfassen wir derzeit eigentlich sogenannte Femizide in juristischer Hinsicht?
Und genau darüber wollen wir heute auch reden und wir hoffen natürlich dabei ebenfalls ein paar Dinge klarstellen zu können. Ich habe es eben gesagt, im Fall Jingmei Tsai, über den wir in der ersten Folge unseres Spezials gesprochen haben, waren Sie der ermittelnde Staatsanwalt.
In Ihrer heutigen Rolle als Richter am Oberlandesgericht können Sie uns zur Arbeit der Staatsanwaltschaft in diesem konkreten Fall leider keine Auskunft mehr geben. Das hat Ihre Kollegin Frau Mühlbauer dankenswerterweise sehr sachkundig getan. Aber man kann wohl sagen, auch abseits dieses konkreten Falls haben Sie sich während Ihrer vielen Jahre in der Justiz immer wieder mit dem Thema Femizid auseinandergesetzt, oder? Genau. Ich war lange, jahrelang Staatsanwalt. Das ist in Bayern vielleicht eine kleine Besonderheit, die ich erklären sollte. dass wir die Möglichkeit haben, zwischen dem Amt des Staatsanwalts und dem Amt des Richters zu wechseln. Ich habe zunächst als Staatsanwalt gearbeitet und war dann zwischendurch Richter, war aber bisher die längste Zeit meiner beruflichen Laufbahn Staatsanwalt und habe da wiederum fast die gesamte Zeit über Tötungsdelikte bearbeitet. Wenn man Tötungsdelikte in Deutschland bearbeitet, ist leider mit der häufigste Fall, den man bearbeitet, Tötung einer Frau von einem ehemaligen Lebensgefährten, von einem Lebensgefährten, von einem Mann oder Ehemann. Jedenfalls die konkrete Situation, die oft mit dem Schlagwort des Femizids umschrieben wird. Ich habe nie exakte Listen oder Statistiken darüber geführt, welche Tötungsdelikte wie häufig waren. Aber diese Zahl war jedenfalls sehr groß und es gab immer wieder besonders dramatische.
Eindringliche Fälle, die mir dann auch dementsprechend in Erinnerung geblieben sind, wie beispielsweise der von Jing Mei Tsai, den Sie mit meiner sehr geschätzten Kollegin Katja Mühlbauer schon erläutert haben, sodass man schlichtweg nicht drum herum kommt, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Auch die Urteile mancher Gerichte jedenfalls zu diesem Themenkomplex haben mich tatsächlich überrascht. In juristischer Hinsicht aber teilweise sogar auch emotional bewegt, sodass ich auch hierüber gerne mit Ihnen heute sprechen möchte. Ja, in der Vorbereitung zu diesem Podcast haben Sie gesagt, ein Anlass, warum Sie sich noch einmal intensiver mit dem Thema Femizid auseinandergesetzt haben, waren mehrere jüngere Urteile des Bundesgerichtshofs zu Trennungstötungen. Der BGH ist ja das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Damit hat er, wenn bei Strafsachen die Urteile der Landgerichte oder Oberlandesgerichte angefochten werden, das letzte Wort. Er kann die Urteile bestätigen oder aber auch aufheben. Und Sie sagten uns vor der Aufzeichnung ganz deutlich, einige dieser Entscheidungen des BGH zu Trennungstötungen halten Sie für grob falsch. Warum und um welche Entscheidungen geht es da? Ich habe da vor allen Dingen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor Augen. Da ging es im Ausgangsurteil um einen Fall, den eine Kollegin von mir in der Abteilung damals bearbeitet hatte, der letztlich eine durchaus vergleichbare Konstellation zu dem Fall, den sie im ersten Teil besprochen haben, betrafe.
Eine sogenannte Trennungstötung, das Münchner Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes, der zudem aus niedrigen Beweggründen begangen worden war, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und hatte, wie auch im ersten Teil besprochen, die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat dann auf Revision des Angeklagten hin, die interessanterweise gar nicht näher begründet worden war, sondern es war einfach nur Revision eingelegt worden war und es wurde die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, mehr stand da gar nicht drin.
Hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung teilweise jedenfalls auf und verwies das Verfahren wieder zurück. Und ein Teil dieser Begründung war die Ablehnung von niedrigen Beweggründen bei einer Trennungstötung und den Begründungsansatz, den der BGH da getroffen hat, halte ich tatsächlich bei allem Respekt, den ich natürlich als kleiner Richter im Oberlandesgericht vor dem Bundesgerichtshof habe, tatsächlich für grob falsch. Das war damals für mich ein Anlass, mich intensiver mit der Frage der Bewertung von sogenannten Trennungstötungen oder noch allgemeiner gesprochen von Femiziden zu beschäftigen. Ja, und wie genau diese Begründung lautete und zu welchem neuen Urteil sie letztlich führte, darüber werden wir später in dieser Folge sprechen. Zunächst aber wollen wir uns noch einmal genauer mit dem Begriff Femizid auseinandersetzen und mit der Frage, welche Rolle er an deutschen Gerichten überhaupt spielt. Und dafür gehen wir direkt mal mitten rein.
In unserer ersten Folge haben wir gelernt, Femizide sind auch deshalb so schwer zu erfassen, weil es bislang keine bundeseinheitliche Definition gibt. Und wir haben Florian Rebmann gehört. Er arbeitet am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen und ist Teil eines interdisziplinären Teams aus Wissenschaftlern, das nun unter der Leitung von Professor Jörg Kinzig erstmals eine empirische Studie zu Femiziden in Deutschland durchgeführt hat. Dafür haben sich die Forscher unter anderem auch bemüht, die Definition zu konkretisieren. Aber woher kommt der Begriff Femizid eigentlich? Das hat uns Florian Rebmann erklärt. Der Begriff Femizid wurde von der südafrikanischen Soziologin Diana Russell entwickelt, ungefähr in den 1970er Jahren im Zuge der sogenannten Zweiten Frauenbewegung. Sie hat den Begriff erstmals auf dem sogenannten Tribunal gegen Gewalt gegen Frauen verwendet. Das war eine Zusammenkunft von verschiedenen Aktivisten, die eben gegen Gewalt gegen Frauen politisch mobilisieren wollten.
Der Begriff war also ursprünglich ein primär politischer Begriff. Er sollte darauf aufmerksam machen, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen der sexistischen Diskriminierung von Frauen einerseits und der tödlichen Gewalt gegen Frauen und Mädchen andererseits. Der Kern von dem Begriff Femizid ist eigentlich ein Wortspiel. Diana Russell persiflierte mit dem Begriff Femizid oder Femicide im Englischen den englischen Begriff Homicide, den sie für geschlechtsneutral gehalten hat. Und durch diesen Begriff Femicide wollte sie eben darauf hinweisen, dass die tödliche Gewalt gegen Frauen sich von der gegen Männer unterscheidet, weil bei Frauen eben die sexistische Diskriminierung eine wichtige Rolle spielt. Später hat Diana Russell den Begriff dann definiert, wie wir ihn heute eben auch verstehen, als die Tötung einer Frau, weil sie eine Frau ist. Und so hat der Begriff dann langsam seinen Weg auch in die wissenschaftlichen Debatten über Tötungskriminalität gefunden. Florian Rebmann sagt aber auch, eigentlich ist der Begriff, wie Diana Russell ihn ursprünglich definiert hat, für empirische Forschung viel zu unkonkret. Wir wissen ja aus der ersten Folge unseres Spezials, das Forscherteam der Universität Tübingen und vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen hat für seine Studie einen unglaublichen Aufwand betrieben.
Neun Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben rund 300 Strafverfahrensakten zu Tötungsdelikten zu Lasten von Frauen in Deutschland ausgewertet. Mehr als 100.000 Seiten Text waren das eine gigantische Aufgabe. Immer mit der Frage, handelt es sich bei den jeweiligen Taten um einen Femizid oder nicht? Dafür mussten die Forscher aber zunächst einmal genauer festlegen, was ist ein Femizid? Also wir hatten vor allem mit der Schwierigkeit zu kämpfen, dass die Definition, die Tötung einer Frau, weil sie eine Frau ist, zwar relativ knapp ist und relativ auf den Punkt bringt, um was es geht. Es bleibt aber häufig sehr unklar, was mit dieser Formulierung, weil sie eine Frau ist, dann ganz genau gemeint ist.
Im Prinzip kann man dieses Weiße, eine Frau ist, auf zwei Arten füllen. Man kann einerseits abstellen auf die Motive des Täters, also man schaut, hat er diese Frau nach seiner Vorstellung unter anderem deshalb getötet, weil sie eine Frau war. Oder man kann das abstrakter verstehen und sich fragen, spielt hier das Geschlecht des Opfers, bestimmte Geschlechterrollen oder eben die Diskriminierung von Frauen auf irgendeine Art und Weise eine Rolle, ohne dass es sich notwendigerweise in den Motiven des Täters dokumentieren muss. Wir haben also einen zweistufigen Femizidbegriff entwickelt, mit dem wir diese beiden Dimensionen abbilden wollen. Wir gehen davon aus, dass es quasi einen weiten Femizidbegriff geben sollte.
Wo alle Fälle reinzählen, wo eben die bestimmte Geschlechterrollen oder das Geschlecht an sich oder auch die sexistische Diskriminierung quasi irgendeine Rolle spielt. Und dann haben wir einen engeren Femizidbegriff entwickelt, den man als motivbezogenen Femizidbegriff beschreiben könnte, wo es dann eben konkret um die Motive des Täters geht. Florian Rebmann hat uns im Gespräch aber auch gesagt, selbst mit dieser zweistufigen Definition war es nicht immer einfach, bei den untersuchten Fällen festzustellen, ob es sich nun um einen Femizid handelte oder nicht.
Ich kann mir das gut vorstellen, denn Beschuldigte machen ja schließlich nicht immer Angaben zur Sache, in den Kopf kann man auch nicht schauen. Es ist also deshalb nicht immer ganz leicht festzustellen, welche Motive hinter einer Tötung stecken, ob sie nun mit dem Geschlecht des Opfers zu tun haben oder nicht. Das ist ja ein Dilemma, vor dem auch Ermittler häufig stehen. Aber, und das hat uns Florian Rebmann gesagt, Ermittlungen und somit auch die Strafverfahrensakten, die den Forschern zur Verfügung standen, beinhalten ja nicht nur die Aussagen des Beschuldigten. Es gibt Zeugenvernehmungen, beispielsweise von überlebenden Opfern oder Angehörigen. Und es gibt objektive Beweismittel wie Sachverständigengutachten, Fotos, Videos oder Chatverläufe. All das ergibt in der Summe oft ein recht genaues Bild von einer Tat und ihrer Vorgeschichte. Auch wenn der Beschuldigte selbst nichts zu seinen Motiven sagt. So war es ja auch im Fall Jingmei Tsai. Auch da hat der Täter geschwiegen. Richtig, und all diese Informationen haben auch Florian Rebmann und seine Kollegen genutzt, um anhand ihrer zweiteiligen Definition herauszufinden, hat eine patriarchale Einstellung eine zentrale Rolle bei der vorliegenden Tat gespielt? Handelt es sich also um einen Femizid oder auch nicht?
Und um ganz konkrete Falltypen herauszuarbeiten, kann man vielleicht sagen, verschiedene Arten von Femiziden, die Ihnen bei der Analyse der Akten immer wieder begegnet sind. Zu diesen Fallgruppen gehören zum Beispiel sexualbezogene Tötungsdelikte, bei denen der Mann die Frau im Zusammenhang mit der Tat vergewaltigt oder in anderer Weise sexuelle Gewalt ausübt. Opfer seien hier häufig Prostituierte. Oder aber misogyn-motivierte Tötungsdelikte, die also konkret durch Frauenhass motiviert sind. Häufig, sagt Rebmann, seien die Täter bei solchen Taten psychisch erkrankt und bauten dann misogynes oder sexistisches Gedankengut in ihre Wahnvorstellungen mit ein. Der bei weitem häufigste Falltyp, sagt Rebmann aber, etwa die Hälfte der untersuchten Femizide seien Tötungsdelikte durch Partner oder ehemalige Partner der Frauen. Sogenannte Trennungstötungen oder Partnerinnentötungen. Ja, das haben wir auch schon in der ersten Folge gehört. Auch das Bundeskriminalamt erhebt ja jährlich Zahlen zu Tötungsdelikten in der polizeilichen Kriminalstatistik. Und demnach war im Jahr 2023 bei mehr als 40 Prozent aller Tötungsdelikte zulasten von Frauen ein ehemaliger oder aktueller Partner der Täter.
Man merkt schon, das sind extrem wichtige Erkenntnisse über den Zustand unserer Gesellschaft, die die Studie da liefert. Und Florian Rebmann sagt ganz klar, die Motive von Tötungsdelikten festzustellen, bleibt oft schwer. Und Sie als Forscher haben gegenüber der Justiz, die in solchen Fällen ermitteln und richten muss, einen klaren Vorteil. Es war für uns sehr schwierig herauszufinden, ob es sich bei den Taten um einen Femizid handelt. Das hat einerseits mit den definitorischen Problemen zu tun, aber hauptsächlich damit, dass es sehr schwierig ist, anhand von Strafverfahrensakten herauszufinden, was die genauen Motive einer Person waren, also was diese Person bei der Tat, im Moment der Tat tatsächlich gedacht hat. Für uns ist es aber einfacher, weil davon, ob wir eine Tat als Femizid einstufen, hängt ja auch nichts ab. Während wenn der Gericht jetzt sagt, dieser Täter hatte dieses oder jenes Motiv, dann muss er das eben im Rechtssinn nachweisen, weil davon die Strafe des Täters ganz wesentlich abhängt.
Ja, Herr LaFleur, Florian Rebmann macht da sicher auch in Ihrem Sinne einen ganz wichtigen Punkt. Wissenschaft und Justiz haben auf das Thema Femizid einen völlig unterschiedlichen Blick, auch weil sie natürlich ganz verschiedene Aufgaben haben. In der Tat, das ist völlig richtig und da würde ich ihm vollständig zustimmen. Der Femizid ist derzeit in Deutschland kein juristischer Begriff. Es gibt also keine Vorschrift im Strafgesetzbuch, die die Überschrift Femizid tragen würde. Man wird sich wahrscheinlich auch sehr schwer tun, ein deutsches Gerichtsurteil zu finden, in dem eine bestimmte Tat und sei sie auch noch so widerlich als Femizid bezeichnet wird. Das kann man den Gerichten auch nicht vorwerfen, weil die Arbeit von Gerichten nach der deutschen Strafprozessordnung ist es, festzustellen, ob ein bestimmtes Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, ja oder nein. Zunächst einmal festzustellen, was ist überhaupt passiert und dann zu untersuchen.
Passt dieses Verhalten unter einen bestimmten Straftatbestand, ja oder nein. Wenn es aber den Straftatbestand des Femizids nicht gibt, dann gibt es erstmal auch keinen Anlass dazu, als Gericht eine Tat als Femizid zu bezeichnen. Ja, das Gesetz bietet ja aber durchaus Möglichkeiten, Tötungsdelikte zu unterscheiden und eben auch solche besonders hart zu bestrafen, die nach Ansicht des Gesetzgebers, mal einfach ausgedrückt, besonders schlimm sind. Sie wissen, worauf ich hinaus will, auf den Unterschied zwischen Mord und Totschlag. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt, anders als vielleicht viele in der Bevölkerung glauben, nicht etwa darin, dass die eine Tat geplant ist und die andere nicht oder die eine Tat wird vorsätzlich begangen und die andere eher fahrlässig oder grob fahrlässig, sondern zunächst einmal betreffen sowohl der Mord als auch der Totschlag, geregelt in § 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, beide die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen.
Der Mord, der die schwerere Straftat darstellt, wird, so wie das Gesetz es umschreibt, nur mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Was ist nun der Unterschied zwischen Totschlag und Mord? Der Mord beinhaltet zunächst mal genau wie der Totschlag eine vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen und dann kommt noch ein Merkmal hinzu. Dass den Mord als, wie Sie es ausgedrückt haben, besonders schlimm erscheinen ist. Das sind die sogenannten Mordmerkmale. Wenn ein solches Mordmerkmal zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen gegeben ist, dann wird das Ganze als Mord bestraft. Bislang kennt das Strafgesetzbuch neun verschiedene Mordmerkmale. Die Mordlust, die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, die Tötung aus Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, die Heimtücke, die Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel oder die Ermöglichungsabsicht und die Verdeckungsabsicht. Bei dieser Auflistung werden Sie jetzt festgestellt haben, da steht nirgendwo dabei Femizid oder die Tötung einer Frau, weil sie eine Frau ist. Das heißt, es gibt kein spezifisches Mordmerkmal, das diese Art der Tötung nun ganz genau erfassen würde. Und damit kommen wir vielleicht auch zum Kern der rechtswissenschaftlichen, rechtspolitischen Diskussion. Auch in Deutschland, wenn es um Femizide geht, liegt bei einem Femizid, bei einer Tötung aus geschlechtsspezifischen Motiven, insbesondere dem Fall der Trennungstötung, ein Mord oder ein Totschlag vor.
Wenn ein Mord zu bejahen ist, unter welches Mordmerkmal fällt dann dieser Femizid?
Ja, also man sieht schon eine ziemlich komplexe Debatte, die wir an dieser Stelle sicher nicht vollständig abbilden können, aber doch in ihren Grundzügen umreißen wollen. Anlass für den Diskurs sind natürlich die Zahlen, gerade die zu Gewalt in Partnerschaften. Die zeigen, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen ist ein Problem in Deutschland. Deshalb eben die Frage, reichen die derzeitigen Gesetze aus, um diesem Problem Herr zu werden?
Herr Lafleur hat es ja eben angesprochen, eine Forderung, die man immer wieder in diesem Zusammenhang hört. Es braucht ein weiteres Mordmerkmal, das sicherstellt, dass Femizide von Gerichten als Morde verurteilt und dementsprechend mit lebenslanger Haft bestraft werden. Von Seiten der Politik gibt es auch immer wieder entsprechende Vorstöße. Wie ein solches Mordmerkmal lauten könnte, das ist allerdings nicht so leicht zu beantworten. Wir haben auch Florian Rebmann nach den Reformplänen zum Mordparagrafen gefragt. Und er hat uns gesagt, was da zurzeit an Vorschlägen von den Regierungsfraktionen auf dem Tisch liegt, überzeugt ihn persönlich nicht. In der Politik wird in letzter Zeit relativ viel diskutiert, ob man ein Mordmerkmal braucht. Vergangenes Jahr hat die CDU den Vorschlag gemacht, man könnte ein Mordmerkmal kreieren, das daran anknüpft, ob der Täter seine körperliche Überlegenheit ausnutzt. Im Koalitionsvertrag ist es relativ unklar, was genau der Gesetzgeber vorhat. Es ist aber relativ ähnlich wie das, was die CDU schon vorgeschlagen hat. Es soll dann aber wohl eher an die Vulnerabilität des Tatopfers angeknüpft werden. Der Vorschlag im Koalitionsvertrag und auch der Vorschlag von der Unionsfraktion im vergangenen Jahr überzeugen mich persönlich gar nicht. Einerseits haben diese Mordmerkmale, so wie sie normiert werden sollen.
Mit Femizid, und das ist ja das, was adressiert werden soll, eigentlich gar nichts zu tun. Bei Femiziden geht es jetzt nicht darum, dass der Täter irgendwie seine körperliche Überlegenheit ausnutzt und es geht auch nicht darum, dass Frauen prinzipiell vulnerabler sind für tödliche Gewalt, sondern es geht eben um diesen Zusammenhang zwischen der Diskriminierung von Frauen und der Tötung von Frauen und das wird in diesen Mordmerkmalen nicht abgebildet.
Wir haben es gehört, Florian Rebmann hält nichts von diesen bisherigen Vorschlägen eines weiteren Mordmerkmals. In anderen Ländern, besonders in Lateinamerika, gibt es schon länger spezifische Gesetze, die Femizide als eigenständiges Verbrechen unter Strafe stellen. Ein aktuelles Beispiel aus Europa ist Italien. Dort wurde in diesem Sommer ein entsprechendes Gesetz vom Senat verabschiedet, ohne eine einzige Gegenstimme, wohlgemerkt. Es ahndet Femizide mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Ein erster Entwurf war noch wegen unklarer Formulierungen kritisiert worden. Nun definiert das Gesetz Femizid sehr genau. Ja, und zwar als einen Zitatakt der Diskriminierung oder des Hasses gegenüber dem Opfer als Frau oder als Folge ihrer Weigerung, eine Beziehung einzugehen oder aufrechtzuerhalten, Unterwerfung zu akzeptieren oder Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit hinzunehmen, aufgrund ihres Frauseins. Zitat Ende.
Das Gesetz wird als Signal im Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt gefeiert. Herr Lafleur, wie sehen Sie so ein Gesetz? Ich kann die rechtspolitische Diskussion um ein solches Gesetz sehr gut nachvollziehen. Schließlich haben wir eine hohe Anzahl an Tötungsdelikten jedes Jahr, auch in Deutschland, die genau diese Konstellation erfassen, also insbesondere wieder die Trennungstötung. Ein Kollege von mir, ein Staatsanwalt aus Regensburg, hat seine Arbeit mal so zusammengefasst. Frau Todt, wo ist der Mann? Die also die Arbeit als Kapitalstaatsanwalt beschreiben sollte.
Es ist theoretisch durchaus denkbar, dass man auch mit gesetzgeberischer Tätigkeit im Strafrecht gesellschaftliche Phänomene beschreibt und damit auch Aufmerksamkeit auf ein Phänomen lenken kann. Und damit, das wäre die damit verbundene Hoffnung, eine generalpräventive Wirkung auf die Bevölkerung hat, die eines Problems gewahr wird und dieses Problem dann vielleicht eher angeht und auch vielleicht sogar zu einer Verhaltensänderung führt. Das ist ja eine Hoffnung, die wir immer haben, wenn wir Strafrecht überhaupt ansetzen. Andererseits gibt es natürlich auch eine Menge Einwände gegen Änderungen am Gesetz, die derart spezifischer Natur wären. Ich habe vorhin ja die Mordmerkmale umschrieben, die wir derzeit im Gesetz haben, die alle sehr allgemein gehalten sind und sehr viele verschiedene Konstellationen erfassen. Hier würde nur eine sehr spezifische Konstellation erfasst. Was ist denn da Ihre Meinung? Braucht es ein neues Mordmerkmal? Das ist sicherlich keine einfach zu beantwortende Frage und muss immer dazu sagen, ich bin Richter, ich bin nicht der Gesetzgeber, ich bin grundsätzlich dazu da, Gesetze anzuwenden, nicht dazu selber Vorschläge zu unterbreiten, wie Gesetze aussehen sollten. Wenn man zunächst vielleicht einmal von der soziologischen Definition des Femizids ausgeht, die Tötung einer Frau, weil sie eine Frau ist.
Da hätte ich gewisse Schwierigkeiten damit, das in eine Gesetzesform zu gießen, die ich dann als Richter später anwenden soll. Der Gesetzgeber sollte Rechtsnormen immer so formulieren, dass jeder sie verstehen kann und jeder auch sein Verhalten danach ausrichten kann. Eine Rechtsnorm muss also bestimmt genug formuliert sein, sodass man weiß, welche Fälle im Einzelnen erfasst werden. Wenn ich mir jetzt diese Definition anschaue, weil sie eine Frau ist, bin ich mir auch nicht so ganz sicher, ob das überhaupt die Realität des Phänomens des Femizids in Deutschland so erfasst. Wenn ich auf meine Tätigkeit als Mordermittler zurückblicke, kann ich mich nicht daran erinnern, dass jemals ein Beschuldigter, der mit uns gesprochen hätte, gesagt hätte, ich habe die Frau getötet, weil sie eine Frau ist.
Präziser töten Männer Frauen, weil sie nicht mehr ihre Frau sein wollen. Das ist ein ganz häufig wiederkehrendes Motiv mit dem Schlagwort der Trennungstötung als wohl Unterfall des Femizids. Denn ich glaube schon, dass diejenigen, die wollen, dass der Femizid hart bestraft wird, sicherlich auch diese Trennungstötung darunter fallen lassen möchten. Auch wenn die Begründung des Mannes in der Situation nicht sein wird, ich habe sie getötet, weil sie eine Frau ist, sondern ich habe sie getötet, weil sie nicht mehr meine Frau sein wollte. Die denken in dieser Situation dann, Ich töte sie, weil sie mich verlassen will, weil sie sich nicht meinem Willen beugt. Verstehe. Wenn man sich aber jetzt das Beispiel Italien anschaut, bekommt man den Eindruck, man kann so ein Gesetz durchaus sehr präzise formulieren. Da wurde ja dann auch noch einmal nachgeschärft. Könnte das dann auch ein Vorbild für Deutschland sein? Das ist eine Frage, die natürlich wieder grundsätzlich an den Gesetzgeber zu richten wäre. Ich könnte mir vorstellen, dass gegen eine solche Formulierung der Einwand vorgebracht werden würde. und was ist mit Männern, wenn die von ihren Frauen, was natürlich viel, viel seltener passiert statistisch, umgebracht werden und was ist mit der Tötung von Kindern, ist das nicht auch besonders schlimm? Es könnten dann auch noch andere Interessensgruppen, die jeweils vielleicht aus ihrer Sicht völlig legitimerweise fragen, ja und warum stehen wir dann nicht im Gesetz?
Mexiko hat eine Regelung zum Femizid getroffen, wo sich der Tatbestand über mehrere Seiten hinweg zieht. Da werden dann also diverse Unterfallgruppen von Femiziden dargestellt. Das passt nicht so ganz dazu, wie wir in Deutschland üblicherweise Gesetze formulieren, nämlich indem wir versuchen, sie bestimmt genug zu formulieren, aber gleichzeitig auch abstrakt generell, sodass sie auf möglichst viele Fälle Anwendung finden und nicht auf ganz spezifische Einzelfälle. Wir haben eben gehört, in Deutschland liegen ja durchaus Vorschläge für ein neues Mordmerkmal auf dem Tisch. Die Ausnutzung körperlicher Überlegenheit zum Beispiel.
Florian Rebmann sagt, ihn überzeugt das nicht, weil es den Kern des Phänomens überhaupt nicht trifft. Wie geht es Ihnen damit? Ich würde Florian Rebmann auch an dieser Stelle wieder zustimmen, dass er fast den Unwertgehalt der klassischen Femizide oder Trennungstötungen ja gerade nicht. Es geht nicht so sehr darum, dass der durchschnittliche Mann vielleicht etwas kräftiger gebaut ist als eine durchschnittliche Frau, sondern das Entscheidende ist doch die Motivation, die diese Tat beobachtet. Glaube ich, nach allgemeiner Meinung besonders verwerflich macht. Er bringt ein Mann seine Frau um, weil sie sich von ihm trennen will oder weil sie sich von ihm getrennt hat und weil sie sich nicht mehr seinem Willen unterwerfen möchte. Sie also nicht zum Objekt seines Willens gemacht werden. Das ist, glaube ich, der Kern des Unwertgehalts, der Femizide erfassen soll. Und der wäre mit einer rein körperlichen Überlegenheit, glaube ich, nicht erfasst. Und darüber hinaus kann man sich auch fragen, ist wirklich jede Tötung, die von einem körperlich Überlegenden gegenüber einem körperlich unterliegenden erfolgt, wirklich so verwerflicht, dass die lebenslange Freiheitsstrafe die Konsequenz sein muss.
Abgesehen davon bin ich aber der Überzeugung, wenn man das geltende Recht nur richtig anwendet, dann braucht man gar kein neues Mordmerkmal. Was Sie da ansprechen, Herr Lafleur, ist das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Wir erinnern uns, in der ersten Folge haben wir über den Fall Jing Mei Tsai gesprochen, deren Ex-Freund Carsten Seidel vom Landgericht München wegen Mordes, nicht wegen Totschlags verurteilt wurde. Eben weil das Gericht die Tatsache, dass Seidel die Trennungsentscheidung seiner Ex-Freundin nicht akzeptiert hat und sie letztlich seinem Willen unterwerfen wollte, als niedrige Beweggründe für die Tat gewertet hat.
Die in der Anklage vorgetragene Heimtücke sah das Gericht hingegen nicht als erwiesen an. Ja, der Fall zeigt ganz gut, es gibt im deutschen Recht bereits ein Mordmerkmal, das es nach Überzeugung vieler Rechtstheoretiker auch heute schon möglich macht.
Femizide, vor allem Trennungstötung, als das zu verurteilen, als was sie gesellschaftlich und politisch längst gesehen werden. Als Mord. Hören wir dazu noch einmal Florian Rebmann. Also man kann Femizide auch richtig rechtlich bewerten, ohne die als Femizid zu bezeichnen. Bei Partnerinnentötungen, um die sich die Diskussion da hauptsächlich dreht, ist das wichtigste Mordmerkmal, das zwischen dem sogenannten Totschlag und dem sogenannten Mord unterscheidet, die niedrigen Beweggründe. Und wenn der Täter sexistisch motiviert war, er einen Besitzanspruch gegen das Opfer hatte oder aufgrund von patriarchalen Einstellungen eine Trennung nicht akzeptieren kann, dann ist es eigentlich nach der Rechtsprechung und auch nach allgemeiner Meinung in der Rechtswissenschaft ein Mord aus niedrigen Beweggründen.
Florian Rebmann sagt aber auch, bis heute ist die Rechtsprechung in diesem Bereich in Deutschland nicht ganz einheitlich. Nicht alle Gerichte werten die Aggression nach einer Trennung als etwas, das gegen den Täter spricht. Manchmal, so absurd es klingt, spricht es aus Sicht der Gerichte sogar für den Täter, dass sich das Opfer vor der Tötung selbst vom Täter getrennt hat. Weil die Gerichte sagen auch, dass wenn der Täter vor allem verzweifelt war, Dass dann die niedrigen Beweggründe eher zu verneinen sind. Zwischen diesen Besitzansprüchen oder dem Anspruch, das Opfer zu kontrollieren und der Verzweiflung, besteht aber in der Realität überhaupt gar keine klare Grenze. Das heißt, Täter können sowohl verzweifelt sein, als auch können sie sich verletzt fühlen, weil das Opfer sich aus ihrer Kontrolle entfernt.
Das heißt, die Rechtsprechung macht hier eine Unterscheidung, die in der Realität so gar nicht in der Reinform existiert. Aufgrund von diesem Problem fällt es den Gerichten deshalb aktuell sehr schwer, diese vor allem Partnerinnen-Tötung, Trennungstötung als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten. Es ist sogar so, dass es bis heute nicht geklärt ist, ob eine Trennung nicht sogar gegen die Niedrigkeit spricht.
So hat das die Rechtsprechung in früherer Zeit gemacht. Die Gerichte haben früher gesagt, dass wenn sich das Opfer vor der Tat vom Täter getrennt hat, das als Umstand zu werten sei, der gegen die Niedrigkeit der Beweggründe spricht, weil der Täter gerade das vernichtet, was er eigentlich nicht verlieren wolle. Die Formulierung wird kritisiert, weil sie quasi dieses Denken von manchen Männern, Frauen besitzen zu können, in gewisser Weise aufgreift und dann aber nicht gegen, sondern für den Täter ins Feld führt. Mittlerweile gibt es auch andere Entscheidungen, aber wie sich diese Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird, das wissen wir im Moment nicht.
Herr Lafleur, zu einem solchen Urteil, in dem es hieß, die Trennung macht die Tötung der Ex-Partnerin sogar eher nachvollziehbar, kommen wir gleich. Sie sagten ja schon am Anfang unseres Gesprächs, es gibt da Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof, die Sie absolut nicht nachvollziehen können. Aber zunächst mal die Frage, was sind überhaupt niedrige Beweggründe? Der Begriff ist ja auf den ersten Blick recht abstrakt. Niedrige Beweggründe werden vom Bundesgerichtshof regelmäßig so ausgelegt, dass es solche Motive sind, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und daher als besonders verwerflich, ja geradezu als verachtenswert anzusehen sind. Das macht es zuermaßen noch nicht viel konkreter, aber damit ist zumindest mal eine gewisse Richtung vorgegeben. Und vielleicht kann man sich dem einfacher nähern, wenn man erst mal Fallgruppen bildet. Worüber sich alle einig sind, ist es, dass beispielsweise rassistische Beweggründe solche niedrigen Beweggründe darstellen, religiöse Beweggründe, wenn ich etwa jemanden aus antisemitischen Motiven heraus töte, dann sind das solche Beweggründe, die moralisch sittlich auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind. Sehr deutlich macht der Bundesgerichtshof das, wie ich finde, völlig richtigerweise auch bei Tötungen aus politischen Gründen. Der tragische Mord an Walter Lübcke beispielsweise durch einen Neonazi ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wo der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof damals sehr deutlich gesagt hat, die Art und Weise der Auseinandersetzung in der Politik ist das Wort.
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland diskutieren wir über Politik, aber wir kämpfen in der Politik nicht mit Waffen, indem wir uns gegenseitig umbringen. Das gilt natürlich für Tötungen aus allen Richtungen in dem Fall. Wenn ich mir nur die Trennungstötungen anschaue, dann muss ich wie immer bei diesen niedrigen Beweggründen eine sorgfältige Abwägung vornehmen, muss mir also alle Umstände des Einzelfalls anschauen und hier vielleicht der kurze Einschub, dass es gerade bei Trennungstötungen immer ganz besonders wichtig ist, sehr umfangreich zu ermitteln. Das heißt, Polizei und Staatsanwaltschaft und später auch das Gericht gegebenenfalls müssen versuchen, so genau wie möglich herauszufinden, was denn eigentlich die Motivation für eine bestimmte Tötung war und hier sich nicht vorschnell auf irgendeine Version festlegen, sondern tatsächlich alle Details ermitteln. Wenn ich dann alle Details ermittelt habe und eine Motivation feststellen kann und dann tatsächlich am Ende steht, ich bringe die Frau um oder habe die Frau umgebracht, weil die mir gehört und gefälligst hier zu bleiben hat oder aber wenn ich sie nicht haben kann, dann soll sie auch sonst kein anderer haben, dann...
Steht hinter der Motivation letzten Endes, dass die Frau sich keinen eigenen Willen bilden darf und diesem eigenen Willen auch keine Taten folgen lassen darf. Damit degradiert der Täter letzten Endes sein Opfer zum Objekt und macht es zum Objekt seines Willens und beraubt das Opfer des Kerns dessen, was wir als Menschenwürde betrachten. Und damit wiederum widerspricht er Grundsätzen, die im Grundgesetz niedergelegt sind, insbesondere die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Wenn ich dann all dies zusammenfasse, kann ich in vielen Fällen aus meiner Sicht zum Ergebnis kommen, das ist besonders verachtenswert, dass auch der Gesetzgeber das wohl so sieht, kann man aus einer relativ frischen Änderung im Strafgesetzbuch noch entnehmen, wo bei den Elementen, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, unter anderem eingefügt wurde, dass wenn die Tat aus geschlechtsspezifischen Gründen begangen wurde, dies ein straferschwerender Umstand. zeigen.
Das klingt jetzt schlüssig. Wir haben aber eben gehört, es gibt Gerichte, die sehen das ganz anders. Das ist richtig und jetzt kommen wir auch wieder zu dem Kern meiner Beschäftigung auch mit diesem Thema. Man findet zur näheren Bestimmung der niedrigen Beweggründe gelegentlich auch eine Argumentation, die anders als ich es jetzt gerade dargelegt habe, auf Wertungen des Grundgesetzes letzten Endes zurückgreift. Die Glaubensfreiheit zeigt uns, dass wir nicht wollen, dass Menschen aus religiösen Gründen getötet werden. Die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit zeigt uns, dass wir nicht wollen, dass Menschen aus politischen Gründen getötet werden, sondern wir setzen uns halt anders mit diesen Problemen auseinander. Eine andere Formulierung, die man häufig findet, ist, dass niedrige Beweggründe dann gegeben sein sollen, wenn nicht mehr ansatzweise nachvollziehbar ist, warum die Tat begangen wurde. Diese Nachvollziehbarkeit finde ich, Ein relativ schwieriges Element, da es einer subjektiven Wertung, vorsichtig ausgedrückt, sehr zugänglich ist. Was für den einen sehr nachvollziehbar ist, ist vielleicht für den anderen gar nicht mehr nachvollziehbar. Und es ist eine letzten Endes subjektive Wertung, die jedenfalls einer willkürlichen Anwendung die Möglichkeit eröffnet.
Ja, und um einmal konkret zu machen, zu welchen Urteilen eine solche Argumentation in Sachen Femizid führt, schauen wir uns nun einen Fall genauer an, bei dem der Bundesgerichtshof genau diese Argumentation angewandt hat und von dem Sie, Herr Lafleur, sagen, das höchstrichterliche Urteil, zu dem der BGH in der Folge kam, ist aus Ihrer Sicht eklatant falsch. Doch kommen wir zunächst zu dem, was sich damals zugetragen hat.
Es ist der Abend des 23. November 2017. In der Münchner Wohnung der Familie Horvath, wie wir sie hier nennen wollen, kommt es zu einem heftigen Streit. Es ist nicht der erste dieser Art. Immer wieder gab es in den vergangenen Jahren gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Der Grund? Luca Horvath, der Ehemann, hat seit Jahren ein schweres Alkoholproblem.
Regelmäßig trinkt er große Mengen Hochprozentiges, seit seiner Frühverrentung im Jahr 2010 beinahe täglich. Mehrfach hatte er seiner Frau Anna schon versprochen, mit dem Trinken aufzuhören und sich einen Job zu suchen. Aber geschehen ist bislang nichts. An diesem Abend hat Anna Horvath endgültig genug. Das sagt sie ihrem Mann auch. Und dass sie sich ein für alle Mal von ihm trennen wolle. Sie fordert Luca Horvath auf, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen und nach Kroatien zurückzukehren, wo beide geboren sind, um dort einen Entzug zu machen. Doch Luca Horvath will die Entscheidung seiner Frau nicht hinnehmen. Im Gegenteil, wie so oft in den vergangenen Jahren wird er aggressiv, beleidigt seine Frau, droht ihr, den Schädel zu zertrümmern. Am nächsten Morgen, als sich Anna Horvath für die Arbeit fertig macht, bittet Luca erneut darum, bleiben zu dürfen. Doch Annas Entschluss steht fest. Sie will ein neues Leben ohne ihren gewalttätigen Mann beginnen. Als sie um kurz nach vier das Haus verlässt, schnappt sich Luca Horvath ein langes Küchenmesser. Er folgt seiner Frau und holt sie auf dem Weg zur U-Bahn ein. Noch einmal versucht er, Anna umzustimmen. Doch als sie abwinkt und Anstalten macht, ihren Weg zur U-Bahn-Station fortzusetzen, zieht Luca Horvath sein Messer hervor und sticht seiner Frau von hinten in den Rücken.
Auch als Anna zu Boden geht, sticht er weiter auf sie ein. Insgesamt 24 Mal. Dann wirft er das Messer in ein angrenzendes Gebüsch, raucht eine Zigarette und wartet auf die von Zeugen alarmierte Polizei. Anna Horvath erliegt um 6.26 Uhr ihren schweren Verletzungen.
Herr Lafleur, eine erschütternde Tat. Das Landgericht München hatte den Mann am 16. November 2018 wegen Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Täter hat dann allerdings Revision gegen das Urteil eingelegt und der Bundesgerichtshof hat ihm 2019 in Teilen Recht gegeben und das Urteil aufgehoben. Er hat insbesondere die niedrigen Beweggründe für die Tat verneint und in der Folge auch die besondere Schwere der Schuld gekippt. Mit welcher Begründung? Der Bundesgerichtshof hat hier genau den Maßstab, den ich gerade genannt hatte, angewendet. Nämlich er hat gefragt, ob die Tötung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt. Und kam hier zum für mich irritierenden, um es vorsichtig auszudrücken, Ergebnis, das sei hier nicht der Fall. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden. Eine Entscheidung wohlgemerkt nicht aus dem Jahr 1950, sondern aus dem Jahr 2019.
Letzten Endes schreibt der Bundesgerichtshof hier dem Opfer einen Teil der Verantwortung für diese Tat zu. Denn es soll die Tat nachvollziehbar machen, dass die Frau sich von dem Mann trennen wollte. Dabei wird aber überhaupt nicht eingestellt, warum sich denn die Frau von dem Mann trennen wollte. Selbst wenn man mal diesen Ausgangspunkt akzeptieren wollte, dass überhaupt der Trennungswunsch gegen die Niedrigkeit sprechen kann, Dann muss ich mich doch aber im nächsten Schritt jedenfalls fragen, so jedenfalls meine Überzeugung, warum wollte sie sich denn trennen? Und wenn ich mir hier die Vorgeschichte anschaue, nach der die Verantwortung.
Für die Trennung eindeutig bei dem späteren Angeklagten lag. Er war derjenige, der getrunken hat, der sie misshandelt hat, der nicht gearbeitet hat. Alles Umstände, die sie von ihm verlangt hatte, dass er sie lässt, nämlich sie nicht mehr schlägt, sich eine Arbeit sucht, aufhört zu trinken. Und er hat all diese Dinge nicht erfüllt und hat damit überhaupt den Trennungswunsch erst hervorgerufen. Und diese Verantwortlichkeit hat der Bundesgerichtshof hier aus meiner Sicht völlig außen vor gelassen, obwohl das Schwurgericht, also das Landgericht München I, das ihn verurteilt hatte, gerade diese Umstände sehr ausführlich erarbeitet hatte in der Hauptverhandlung und auch im schriftlichen Urteil sehr ausführlich dargelegt hatte. In einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 2024, die auch eine durchaus vergleichbare Konstellation betrifft, wo auch wiederum der Mann, der verlassen wurde von seiner Frau.
Versucht hatte, diese umzubringen, wo wiederum der Bundesgerichtshof die niedrigen Beweggründe abgelehnt hat. Da findet sich dann eine Schilderung, die jedenfalls so von außen betrachtet tatsächlich fast schon surreal wirkt. Es wird geschildert, wie das Ehepaar zunächst ein gemeinsames Haus hatte, das der Mann irgendwie mit eigenen Händen renoviert hatte und aus dem Haus musste er nun nach der Trennung raus und er musste auch den Familienwagen abgeben. Also den großen VW muss der abgeben und sitzt nun in seinem kleinen Smart verzweifelt vor der Tür, bevor er dann überlegt, das Haus anzuzünden. Die Wertungen, die hier vorgenommen werden, sind jedenfalls für mich nicht immer ganz nachvollziehbar. Am Anfang unseres Gesprächs hatten Sie ja schon gesagt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall war ein Grund für Sie, sich näher mit der Rechtsprechung zu Femiziden auseinanderzusetzen. Denn die ursprüngliche Anklage in dem Fall hat eine Kollegin Ihrer Behörde geführt. Ist das richtig? Genau, also meine Kollegin hatte den Fall auch vor dem Schwurgericht verhandelt. Nach der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof und die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts wurde der Fall neu verhandelt. Den sehr klaren Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechend gab es in der neuen Verurteilung.
Keine niedrigen Beweggründe mehr, die vom Gericht festgestellt wurden. Die besondere Schwere der Schuld, die dazu führen kann, dass die Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe deutlich länger ist, als wenn diese besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt wird, wurde nicht mehr festgehalten im Urteil. Also die Auffangkammer war dem dann genau so gefolgt, wie der Bundesgerichtshof es sich wohl auch vorgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft, die Kollegin und auch ich hatten uns dann aber entschieden, jetzt gehen wir mal gegen diese Entscheidung vor. Wenn eine Staatsanwaltschaft Revision gegen ein Urteil eines Landgerichts einlegt, läuft das so ab, dass die Akten zunächst dann bei der Generalstaatsanwaltschaft in dem jeweiligen Gerichtsbezirk vorgelegt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat uns darin unterstützt, war auch der Auffassung, dass dieses Urteil falsch ist, dass insbesondere die Ausführungen zu den niedrigen Beweggründen fehlerhaft seien und leitete die Akten weiter an die Bundesanwaltschaft nach Karlsruhe. Das ist also der übliche Dienstweg bei einer Revision. Die Bundesanwaltschaft trat unserer Revision bei. Also die Entscheidung, ob Revision eingelegt wird oder nicht, trifft die Staatsanwaltschaft. Aber der Generalbundesanwalt kann sagen, ja, das sehe ich auch so, ich vertrete diese Revision mit. Oder er kann sagen, naja, da hat die Staatsanwaltschaft München eins mal wieder übertrieben, da liegen die falsch.
Dem treten wir nicht bei. Wir legen zwar trotzdem vor, aber wir sagen, wir halten das für falsch. Aber das haben sie gerade nicht gemacht, sondern gesagt, ja, sie halten das auch für richtig. Es gab dann, wenn die Staatsanwaltschaft Revision anlegt, gibt es eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof. Es gab diese mündliche Verhandlung und der Bundesgerichtshof hat dann die Revision der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet verworfen in einem Urteil, das nicht näher begründet war. Das stand nur drin, das ist offensichtlich unbegründet. Das, muss ich sagen, hat mich zu Herrn Maaßen damals nochmal zusätzlich geärgert, dass sich... Zuständige Senat noch nicht einmal die Mühe gegeben hat, unsere Argumente zu widerlegen.
Man muss vielleicht dazu sagen, der Bundesgerichtshof, der hier ja im Grunde eine Rechtsschnur gibt, wie deutsche Gerichte bei strittiger Rechtsauslegung zu urteilen haben, hat zu der Frage der niedrigen Beweggründe bei Trennungstötungen auch schon ganz anders geurteilt, oder? Das ist richtig. Ein Kollege von mir hat einmal sehr schön gesagt, es gibt nicht den Bundesgerichtshof, sondern es gibt sechs Strafsenate am Bundesgerichtshof. Also sechs voneinander letzten Endes in Teilen unabhängige Spruchkörper. In dem von mir geschilderten Fall war der erste Strafsenat zuständig. Also die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs der einzelnen Senate ergibt sich teilweise aus geografischen Gesichtspunkten, teilweise auch aus sachlichen Gesichtspunkten. Für München ist der erste Strafsenat zuständig. Der ist gleichzeitig auch für alle komplizierteren Wirtschaftsstrafsachen zuständig. Und nicht nur der erste Strafsenat musste über Trennungstötung entscheiden, sondern da es sich ja um eine leider sehr häufige Fallkonstellation handelt, mussten auch schon andere Strafsenate darüber entscheiden. Und in Deutschland, Anderen Strafsenaten finden sich sehr kritische Anmerkungen zu diesem Verständnis, das der erste Strafsenat hier an den Tag gelegt hatte, insbesondere diese Formulierung, gerade der Umstand, dass der Trennungswunsch vom späteren Opfer ausgehen kann, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand berücksichtigt werden, wurde sogar ganz ausdrücklich von einem Senat als falsch bezeichnet. Es sei schlichtweg mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Dem Opfer damit letzten Endes die Fähigkeit zur Selbstentfaltung abzusprechen und sich frei zu entscheiden, mit wem das Opfer weiter sein Leben verbringen möchte. Also sechs Strafsenate, da gibt es dann unterschiedliche Urteile, wie ich verstehe, oder unterschiedliche Weisen, auch wie man damit umgeht. Das macht es natürlich jetzt nicht gerade einfacher, für die einzelnen Gerichte auf lokaler Ebene zu einem Urteil zu kommen, denn die orientieren sich ja schließlich an diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Völlig richtig. Der eine Senat sagt, naja, also der Trennungswunsch kann durchaus gegen die Nierigkeit sprechen. Der andere sagt, nee, es ist das genaue Gegenteil. Wenn denn die Trennung der Anlass war, dann spricht das gerade dafür, dass die Motivation besonders verachtenswert ist. Dadurch bekommen wir ein gewisses gemischtes Bild. Nun ist es grundsätzlich so, wenn die Strafsenate untereinander unterschiedlich urteilen müssen, unter bestimmten Umständen muss dann die Sache dem großen Strafsenat vorgelegt werden. Da sind dann Vertreter aus allen Strafsenaten dabei und versuchen sich dann auf eine klare Linie zu einigen. Das ist allerdings bisher noch nicht erfolgt, auch weil bisher eine solche Vorlage noch nicht passiert ist.
Die Rechtsprechung zu den Taten, die wir als Femizide verstehen, ist ein sehr komplexes Feld und nicht immer leicht zu verstehen für juristische Laien. Wichtig ist es aber, und daher vielen Dank, Herr Lafleur, dass Sie uns das Ganze näher gebracht haben. Neben der konkreten strafrechtlichen Beurteilung von Femiziden gibt es ja aber noch eine andere, nicht minder wichtige Frage, nämlich, was können wir in der Prävention leisten? In der ersten Folge unseres Spezials hat Florian Rebmann schon ein bisschen was dazu gesagt und an die Verantwortung jedes Einzelnen appelliert, wenn es darum geht, Gewalt in Beziehungen in unserem Umfeld zu erkennen und gegenzusteuern. Aber klar ist natürlich auch, Gewaltprävention kann nie nur eine rein gesellschaftliche Aufgabe sein. Und am Fall Jingmei Tsai haben wir ja gesehen, im Grunde steht den Strafverfolgungsbehörden bereits ein gut gefüllter Werkzeugkasten zur Verfügung, wenn es darum geht, Männer in ihre Schranken zu weisen, die ihre Partnerinnen oder Ex-Partnerinnen das Leben zur Hölle machen.
Gefährdeansprachen, Kontaktverbote nach dem Gewaltschutzgesetz, strafrechtliche Ermittlungen wegen Nachstellung oder auch Körperverletzung, die dann zu Geld- oder Gefängnisstrafen führen können. Allerdings, auch das hat der Fall Jingmei Tsai gezeigt, bei wild entschlossenen Tätern reichen auch all diese Maßnahmen mitunter nicht aus, um sie zu stoppen. Und bis es zu einer Geld- oder Gefängnisstrafe, beispielsweise wegen Nachstellung kommt, ist es oft schon zu spät. Das Bundesland Hessen hat deshalb ein neues Mittel im Kampf gegen Trennungstötungen auf den Weg gebracht. Die sogenannte Fußfessel nach spanischem Modell. Die Idee, der Mann, der bereits vorher als Gewalttäter aufgefallen ist, erhält eine Fußfessel. Soweit, so üblich, zumindest bei verurteilten Straftätern in Deutschland.
Die Neuerung, auch die Frau erhält ein elektronisches Gerät, sozusagen das Gegenstück zur Fußfessel ihres Aggressors. Wie genau das funktioniert, darüber haben wir im Vorfeld dieser Folge mit dem hessischen Justizminister Christian Heinz gesprochen. Also technisch funktioniert das spanische Modell so, dass das mögliche Opfer einer Gewalttat, wenn sie das möchte, ein eigenes Gerät bekommt. Natürlich nicht als Fußfessel um das Bein, sondern muss man sich eher vorstellen wie ein Handy, was man in die Jackentasche stecken kann, was man auch zu Hause lassen kann, wenn man es mal nicht mit sich tragen möchte. Also vollkommen frei damit ist, ob man es mitführt oder nicht mitführt. Und über dieses Gerät würde man dann eine Warnung bekommen, wenn sich ein Täter dem eigenen Aufenthaltsort nähert. Funktioniert auch sehr, sehr gut, fast metagenau. Da kann ein Gericht eine Abstandszone festlegen, beispielsweise wenn ein...
Wenn Ex-Partner die Auflage bekommt, darf sich seiner bisherigen Partnerin oder früheren Partnerin nicht mehr als 500 Meter annähern, dann würde dieses Gerät anschlagen, sobald diese 500 Meter Grenze unterschritten ist. Und der große Vorteil dabei auch ist, es bezieht sich nicht nur auf die Wohnung eines potenziellen Opfers, sondern auch auf den Aufenthaltsort.
Das heißt, wenn man in der Stadt unterwegs ist oder woanders unterwegs ist, würde man trotzdem gewarnt werden und kann dann entweder versuchen, sich selbst zu entfernen rechtzeitig oder zu schützen. Und auf jeden Fall würde natürlich auch der Fußfesselträger angesprochen werden, sofort angerufen werden, sagen, Achtung, Sie nähern sich einer Person, die sich nicht nähern dürfen, bitte aufhören. Entfernen sich von dem Ort und dann könnte man dann genau eine Anweisung geben, in welche Richtung. Da wäre es möglich, beide, sowohl Täter als auch Opfer, räumlich dann zu entzerren. Und natürlich, wenn ein möglicher Täter nicht darauf reagiert, dann würde man natürlich sofort die Polizei unterrichten, die dann in wenigen Minuten vor Ort ist. Ganz wichtig dabei ist auch, dass ein mögliches Opfer natürlich dann die Möglichkeit hat, auch schnell noch Schutz zu suchen, bis die Polizei eingetroffen ist. Denn aus der Praxis der Staatsanwälte wissen wir, dass es heute so ist, dass oft Opfer bei der Gewalt einfach arglos die Tür öffnen. Die wissen nicht, dass der Ex-Partner vor der Tür steht, klingelt, machen die Tür auf und dann gibt es keine Möglichkeit mehr, ein Opfer zu schützen, sondern dann kann ein Täter zustechen und schreckliche Gewalttat begehen. Ja, das erinnert natürlich sehr stark an den Fall aus unserer ersten Folge, den Mord an Jingmei Tsai. Und es stellt sich eben die Frage, hätte diese schreckliche Tat mit diesem Modell gegebenenfalls verhindert werden können?
Christian Heinz jedenfalls sagt, die Zahlen, die man aus Spanien zum dortigen Fußfesselmodell bekommt, sind durchaus erfolgversprechend. Dort ist es gelungen durch diese Ausweitung, gerade auf die Fälle häuslicher Gewalt, in sehr kurzer Zeit die Zahl der Todesopfer durch Ex-Partner um ein Viertel zu senken. Und wenn man die spanischen Zahlen nach Deutschland übertragen könnte, was sehr, sehr schön wäre, dann hätten wir ein Viertel weniger Morde möglicherweise in Deutschland. Das wären fast 40 Frauen, die heute noch leben könnten. Ja, das macht Hoffnung. Wir haben auch Florian Rebmann nach dem spanischen Modell gefragt. Auch er ist der Meinung, die Fußfessel nach spanischem Vorbild würde eine Lücke im deutschen Präventionsnetz füllen. Und auch abseits der reinen Gefahrenabwehr sieht er in dem Modell einen entscheidenden Vorteil. Was wir sehr genau wissen ist, dass potenzielle Opfer von der Fußfessel in ihrem alltäglichen Leben sehr stark profitieren.
Es gibt Befragungen von Opfern oder von potenziellen Opfern in Spanien, die gefragt wurden, wie sich die Fußfessel auf ihre Lebensgestaltung ausgewirkt hat. Und diese potenziellen Opfer haben dann zum Beispiel gesagt, dass sie endlich wieder ohne Sorge einkaufen gehen können, sich endlich wieder ohne Sorge im öffentlichen Raum aufhalten können. Und gerade das ist ein großes Problem für gewaltbetroffene Frauen, dass eben sie ins Frauenhaus gehen müssen. sie müssen ihr Leben verändern, um der Gewalt des Täters zu entgehen. Aber eigentlich verantwortlich ist ja der potenzielle Täter für die Gefahr. Das heißt, die elektronische Fußfessel hat auch den Vorzug, quasi die Last der Gewaltschutzmaßnahme vom Opfer auf den potenziellen Täter zu übertragen. Musik, Lafleur, die spanische Fußfessel, auch aus Ihrer Sicht eine gute Maßnahme in Deutschland? Ich kann Florian Rebmann nur erneut zustimmen. Ich glaube schon zum dritten Mal jetzt innerhalb einer Folge. Mich begeistert tatsächlich gerade dieses doppelte Modell, dass also auch im Regelfall die Frau ein Gerät hat, mit dem sie dann darüber informiert wird, dass sich der Mann jetzt gerade nähert. Und es hat ein sehr großes präventives Potenzial. Und diese Frage der Prävention ist eine ganz zentrale, die die Gesellschaft insgesamt angehen muss.
Als Staatsanwalt, als Gericht kann ich am Ende nur ermitteln, was passiert ist und kann dann nachher darüber urteilen. Damit kann ich aber nur in sehr begrenztem Umfang präventiv tätig werden. Wenn ich als Staatsanwalt damals ausgerückt bin, dann war die Frau schon tot. Leben retten konnte ich damit nicht mehr. Aber die Fußfessel hat tatsächlich den großen Reiz, dass ich damit und die Ergebnisse, die Herr Justizminister Heinz hier genannt hat aus Spanien, sind ja sehr vielversprechend, haben tatsächlich den großen Vorteil, dass ich möglicherweise hiermit tatsächlich Leben retten kann. Und gerade vielleicht auch in Fällen wie dem von Ching-Mei Tsai, die ja eigentlich alles richtig gemacht hat. Das war ja das damals so Tragische an dem Verfahren. Sie hat ja diese Protokolle geführt, hat wirklich Anzeige erstattet, hat den Kontakt zur Polizei gesucht. Und vielleicht kann tatsächlich dieses zusätzliche Mittel, was hier mit den Gerichten noch zur Verfügung gestellt werden könnte, tatsächlich auch in einem solchen Fall dazu beitragen, dass Leben gerettet werden kann. Zumindest wäre sie gewarnt worden, dass er sich ihr nähert. Vielleicht zum Abschluss, gibt es denn sonst noch etwas, was Sie sich beim Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Thema Femizid wünschen würden? Ich habe vor anderthalb Jahren mal gemeinsam mit einer Psychologin eine Fortbildung zum Thema Femizid gehalten, bei dem ich die rechtlichen Rahmenbedingungen dargelegt habe und sie ein bisschen die psychologischen Rahmenbedingungen, sowohl aus Täter- als auch aus Opfersicht näher begutachtet hat. Und eines ihrer Ergebnisse war, dass es...
In vielen Fällen sehr sinnvoll sein kann, wenn der Staat gegenüber potenziellen Tätern früh eine klare Kante zeigt. Das heißt, wenn der Tatverwurf des Stalkings, der Bedrohung, der Nachstellung, vielleicht auch von Körperverletzungsdelikten im Raum steht, dass dann tatsächlich die Strafverfolgungsbehörden schon zu einem frühen Zeitpunkt sehr deutliche Maßnahmen ergreifen, Idealerweise auch mit großem Tempomaßnahmen ergreifen, um so dem Beschuldigten schon zu einem frühen Zeitpunkt ein Stoppschild anzusehen.
Das kann beispielsweise sein, dass wenn ich bei dem Vorwurf der Bedrohung, der Beleidigung oder möglicherweise auch des Stalkings durch unerwünschte WhatsApp-Nachrichten, durch Kurzmitteilungen, durch Anrufe, vielleicht einmal überlege, ob die Voraussetzungen für die Erwirkung eines Durchsuchungsbeschlusses gegeben sind, bei dem dann gegebenenfalls Beweismittel wie das Telefon oder andere elektronische Endgeräte aufgefunden werden können. Mit dem Zweck einer Durchsuchung durchgeführt wird und im Rahmen der Durchsuchung dann einmal klargemacht wird, dass der Staat so ein solches Verhalten nicht toleriert. Das kann also eine Maßnahme sein, die grundsätzlich mal repressiv angelegt ist, nämlich zur Aufklärung einer möglicherweise begangenen Straftat, die aber dann eine präventive Kehrseite haben kann, die in der Situation möglicherweise spätere Täter davon abhalten kann, mit ihren Straftaten fortzusetzen und an dieser Stelle schon aufhören, weil Sie sehen, der Staat reagiert sehr empfindlich auf so etwas. Darf ich die Frage stellen, präventivhaft? Ist das irgendwas, was irgendwie ansatzweise mal eine Möglichkeit darstellen könnte? Weil wenn mir jemand ständig droht, dass er mich umbringen möchte.
Gäbe es dann nicht die Möglichkeit, dann auch mal jemanden auf diese Art und Weise zu verwarnen oder zu stoppen kurzfristig? Als Strafrichter argumentiere ich natürlich grundsätzlich nicht aus einer Präventivsicht. Und die Frage, unter welchen Umständen eine Präventivhaft zulässig ist, wird gerade in meinem Stammbundesland Bayern ja nun durchaus in den letzten Jahren sehr kontrovers diskutiert.
Das muss letzten Endes der Gesetzgeber entscheiden, ob er so etwas will oder nicht. Also wichtig ist tatsächlich, wer will, dass Strafverfolgungsbehörden tätig werden, muss zur Polizei gehen und Straftaten melden. Also vielleicht zum Schluss noch ein Appell nicht nur an Betroffene, sondern insbesondere auch an alle, die im eigenen Umfeld etwas von häuslicher Gewalt, Belästigungen oder Stalking mitbekommen, bitte melden. Einige Anlaufstellen und Hilfsangebote haben wir euch in den Shownotes verlinkt. Ja, und damit sind wir jetzt auch am Ende der heutigen Folge und unseres Spezials über Femizid. Wir hoffen, dass wir damit einen kleinen Beitrag leisten konnten, um über dieses hochrelevante Thema aufzuklären. Wir bedanken uns ganz herzlich bei Dr. Laurent Lafleur, dass Sie sich die Zeit genommen haben und zu uns ins Studio gekommen sind.
Ja, vielen Dank. Danke, dass ich kommen durfte. Danke auch an Florian Rebmann und den hessischen Justizminister Christian Heinz und auch an Lale Arthun, Autorin dieser Folge. Wie immer am Ende vielen Dank auch an euch, die Zuhörerinnen und Zuhörer. Noch mehr Informationen rund um das Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen findet ihr im ZDF-Streaming-Portal. Anlässlich des europaweiten Aktionstags haben unsere Kolleginnen und Kollegen eine Vielzahl an eindrucksvollen Dokumentationen, Reportagen und weiterführenden Materialien zusammengestellt, die das Thema aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten. Ja, wir sagen bis zum nächsten Mal bei Aktenzeichen XY unvergessene Verbrechen. Und ganz wichtig, bleibt sicher. Aktenzeichen XY – Unvergessene Verbrechen. Eine Produktion der Securitel in Kooperation mit Bumfilm im Auftrag des ZDF.